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6 Punkte, die Sie über die AHV wissen sollten
Im Jahr 2020 werden Frauen mit Jahrgang 1956 resp. Männer mit Jahrgang 1955 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen. Die AHV – vermutlich der Inbegriff des schweizerischen Sozialversicherungssystems – begleitet uns ein Leben lang. Einerseits zahlen wir Beiträge und irgendwann beziehen wir aus dieser Versicherung eine entsprechende Rente. Jede und jeder kennt gewisse Inhalte der AHV, doch nicht allen sind gewisse Eigenheiten dieses Sozialwerks bekannt. Mit diesem Beitrag möchten wir einige Punkte aufgreifen und klären.
Punkt 1 – Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen keine AHV-Beiträge begleichen
Wer keiner Arbeit nachgeht, gilt als Nichterwerbstätiger. Da die AHV alle Personen erfasst, die in der Schweiz leben und/oder in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen also auch Nichterwerbstätige dementsprechende Beiträge bezahlen.
Wer nicht arbeitet, dessen Beitragspflicht endet erst beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Eine nichterwerbstätige Person muss sich bei der Ausgleichskasse dementsprechend anmelden und darauf auch die jeweiligen Beiträge begleichen. Anders als bei Erwerbstätigen wird bei Nichterwerbstätigen die Beitragshöhe aufgrund von eventuellen Renteneinkommen und dem Vermögen berechnet. Dabei gilt, dass der Mindestbeitrag im Jahr 2020 bei CHF 492 liegt und maximal CHF 24’800 beträgt.
Eine Besonderheit regelt der Gesetzgeber für nichterwerbstätige Ehegatten: Gilt der andere Ehepartner als erwerbstätig und rechnet er aus diesem Erwerb mindestens den doppelten Mindestbeitrag in Höhe von CHF 992 (2 x CHF 496) ab, so gelten die AHV-Beiträge des nichterwerbstätigen Ehepartner ebenfalls als bezahlt.
Punkt 2 – Fehlende Beitragsjahre sind in der AHV nicht massgebend
Für die Rentenberechnung wird die AHV nebst den abgerechneten Einkommen auch die bestehenden Beitragsjahre heranziehen. Deswegen können fehlende Beitragsjahre auf die künftige AHV-Rentenleistung eine nicht zu unterschätzende Auswirkung haben. Denn pro fehlendem Beitragsjahr fällt die AHV-Rente um 2,3% tiefer aus.
Eine sogenannte Vollrente erhält, wer seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters jedes Jahr und ohne Lücken die AHV-Beiträge beglichen hat. Wer seine Beiträge demnach nicht lückenlos beglichen hat, erhält lediglich eine dementsprechende Teilrente.
Wer also meint, dass er oder sie nicht lückenlos einbezahlt hat, sollte sich umgehend bei der Ausgleichskasse melden. Beitragslücken der letzten fünf Jahre können mit entsprechenden Nachzahlungen geschlossen werden. Liegen Beitragslücken länger als fünf Jahre zurück, ist eine solche Nachzahlung nicht mehr möglich. Immerhin sieht der Gesetzgeber vor, dass die AHV ihrerseits bei der Rentenberechnung gewisse Lücken von sich aus schliesst: Wer immer erwerbstätig war, der hat bereits seit dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Beiträge einbezahlt. Für die Rentenberechnung massgebend sind aber erst die Jahre ab Vollendung des 20. Altersjahres. Bestehen nun Beitragslücken, so würden die Beitragsjahre im 18., 19. und 20. Altersjahr zur Deckung dieser Beitragslücken herangezogen werden.
Wie können Sie nun kontrollieren, ob Sie keine Beitragslücken aufweisen? Sie können bei der Ausgleichskasse Ihrer Wahl den sogenannten Auszug aus Ihrem individuellen Konto kostenlos bestellen. Stellen Sie bei der Prüfung dieses Auszuges fest, dass Sie Lücken aufweisen, können Sie innert 30 Tagen das Begehren auf die Berichtigung beantragen. Wir empfehlen Ihnen, diesen Auszug alle 5 Jahre einzuverlangen.
Punkt 3 – Meine AHV-Rente wird automatisch ausbezahlt
Wie bei allen anderen Sozialversicherungen gilt auch in der AHV: Ohne Anmeldung keine Leistung. Grundsätzlich würde die AHV ja wissen, wer zu welchem Zeitpunkt das Rentenalter erreicht. Da aber die AHV eine Versicherung ist, muss der Versicherte seinen Leistungsanspruch immer anmelden.
Wer also in diesem Jahr pensioniert wird, der muss seine AHV-Rente zwingend anmelden. Dafür ist ein entsprechendes Formular notwendig. Wir empfehlen, diese sogenannte Rentenanmeldung ca. 4 bis 5 Monate vor Erreichen des Rentenalters bei der Ausgleichskasse einzureichen.
Punkt 4 – Ich erhalte sowieso die Maximalrente, da ich immer einbezahlt habe
Die Maximalrente der AHV für Einzelpersonen beträgt aktuell CHF 2’370 pro Monat. Damit eine Person diese Maximalrente erhält, sind nebst lückenlosen Beitragsjahren auch die jeweils abgerechneten Jahreseinkommen massgebend. Wer über seine gesamte Beitragszeit im Schnitt ein durchschnittliches massgebendes Jahreseinkommen von CHF 85’320 und mehr aufweisen kann, wird eine solche Maximalrente erhalten. Wer im Schnitt weniger Einkommen abgerechnet hat, wird auch eine betraglich dementsprechend tiefere Rente erhalten.
Wir empfehlen, ab Alter 50 eine unverbindliche Rentenvorausberechnung zu beantragen. Damit können Sie in etwa feststellen, wie hoch Ihre AHV-Rente liegen könnte. Es handelt sich dabei um eine provisorische Berechnung. Eine verbindliche Berechnung wird erst beim Erreichen des Rentenalters möglich sein.
Punkt 5 – Als verheiratetes Paar können wir also zweimal eine Maximalrente erhalten, ist das richtig?
Das trifft (leider) nicht zu. Denn wenn beide Ehepartner im Rentenalter sind, wird maximal eine sogenannte plafonierte Ehepaarrente ausbezahlt. Diese Rente beträgt das 1,5-fache der maximalen Einzelrente, also aktuell CHF 3’555.
Anders ist der Fall, wenn es sich bei der Partnerschaft um ein Konkubinat handelt, die Partner also nicht miteinander verheiratet sind. Dann kann es zutreffen, dass jeder der beiden beiden Partner unter Umständen jeweils die Maximalrente erhalten kann.
Punkt 6 – Wenn ich im AHV-Alter noch ein bisschen arbeite, muss ich sicher keine AHV-Beiträge mehr bezahlen
Es trifft doch noch häufig zu, dass AHV-Rentner kleine Tätigkeiten ausüben und dafür einen entsprechenden Lohn erhalten. Daher wäre es ja eigentlich logisch, keine AHV-Beiträge mehr bezahlen zu müssen, da man ja bereits schon eine AHV-Rente bezieht.
Grundsätzlich gilt aber, dass auch in einem solchen Fall weiterhin AHV-Beiträge geschuldet sind, die aus diesem Erwerb entstehen. Immerhin sieht das Gesetz einen sogenannten monatlichen Freibetrag von CHF 1’400 pro Arbeitgeber vor. Das bedeutet: Wer AHV-Rentner ist, arbeitet und weniger als CHF 1’400 pro Monat und Arbeitgeber erzielt, bezahlt keine Beiträge mehr. Wer mehr als CHF 1’400 pro Monat und Arbeitgeber verdient, muss aber auf dem Einkommensteil über dem Freibetrag AHV-Beiträge bezahlen. Wichtig zu wissen: Diese Beiträge sind aber nicht mehr massgebend für die AHV-Rente, sondern sind ausschliesslich als Solidaritätsbeitrag zu verstehen.