Der Bedra-Blog - aus der Praxis für die Praxis

6 Punkte, die Sie über die AHV wissen sollten

Im Jahr 2020 werden Frauen mit Jahrgang 1956 resp. Männer mit Jahrgang 1955 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen. Die AHV – vermutlich der Inbegriff des schweizerischen Sozialversicherungssystems – begleitet uns ein Leben lang. Einerseits zahlen wir Beiträge und irgendwann beziehen wir aus dieser Versicherung eine entsprechende Rente. Jede und jeder kennt gewisse Inhalte der AHV, doch nicht allen sind gewisse Eigenheiten dieses Sozialwerks bekannt. Mit diesem Beitrag möchten wir einige Punkte aufgreifen und klären.

Punkt 1 – Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen keine AHV-Beiträge begleichen

Wer keiner Arbeit nachgeht, gilt als Nichterwerbstätiger. Da die AHV alle Personen erfasst, die in der Schweiz leben und/oder in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen also auch Nichterwerbstätige dementsprechende Beiträge bezahlen.

Wer nicht arbeitet, dessen Beitragspflicht endet erst beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Eine nichterwerbstätige Person muss sich bei der Ausgleichskasse dementsprechend anmelden und darauf auch die jeweiligen Beiträge begleichen. Anders als bei Erwerbstätigen wird bei Nichterwerbstätigen die Beitragshöhe aufgrund von eventuellen Renteneinkommen und dem Vermögen berechnet. Dabei gilt, dass der Mindestbeitrag im Jahr 2020 bei CHF 492 liegt und maximal CHF 24’800 beträgt.

Eine Besonderheit regelt der Gesetzgeber für nichterwerbstätige Ehegatten: Gilt der andere Ehepartner als erwerbstätig und rechnet er aus diesem Erwerb mindestens den doppelten Mindestbeitrag in Höhe von CHF 992 (2 x CHF 496) ab, so gelten die AHV-Beiträge des nichterwerbstätigen Ehepartner ebenfalls als bezahlt.

Punkt 2 – Fehlende Beitragsjahre sind in der AHV nicht massgebend

Für die Rentenberechnung wird die AHV nebst den abgerechneten Einkommen auch die bestehenden Beitragsjahre heranziehen. Deswegen können fehlende Beitragsjahre auf die künftige AHV-Rentenleistung eine nicht zu unterschätzende Auswirkung haben. Denn pro fehlendem Beitragsjahr fällt die AHV-Rente um 2,3% tiefer aus.

Eine sogenannte Vollrente erhält, wer seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters jedes Jahr und ohne Lücken die AHV-Beiträge beglichen hat. Wer seine Beiträge demnach nicht lückenlos beglichen hat, erhält lediglich eine dementsprechende Teilrente.

Wer also meint, dass er oder sie nicht lückenlos einbezahlt hat, sollte sich umgehend bei der Ausgleichskasse melden. Beitragslücken der letzten fünf Jahre können mit entsprechenden Nachzahlungen geschlossen werden. Liegen Beitragslücken länger als fünf Jahre zurück, ist eine solche Nachzahlung nicht mehr möglich. Immerhin sieht der Gesetzgeber vor, dass die AHV ihrerseits bei der Rentenberechnung gewisse Lücken von sich aus schliesst: Wer immer erwerbstätig war, der hat bereits seit dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Beiträge einbezahlt. Für die Rentenberechnung massgebend sind aber erst die Jahre ab Vollendung des 20. Altersjahres. Bestehen nun Beitragslücken, so würden die Beitragsjahre im 18., 19. und 20. Altersjahr zur Deckung dieser Beitragslücken herangezogen werden.

Wie können Sie nun kontrollieren, ob Sie keine Beitragslücken aufweisen? Sie können bei der Ausgleichskasse Ihrer Wahl den sogenannten Auszug aus Ihrem individuellen Konto kostenlos bestellen. Stellen Sie bei der Prüfung dieses Auszuges fest, dass Sie Lücken aufweisen, können Sie innert 30 Tagen das Begehren auf die Berichtigung beantragen. Wir empfehlen Ihnen, diesen Auszug alle 5 Jahre einzuverlangen.

Punkt 3 – Meine AHV-Rente wird automatisch ausbezahlt

Wie bei allen anderen Sozialversicherungen gilt auch in der AHV: Ohne Anmeldung keine Leistung. Grundsätzlich würde die AHV ja wissen, wer zu welchem Zeitpunkt das Rentenalter erreicht. Da aber die AHV eine Versicherung ist, muss der Versicherte seinen Leistungsanspruch immer anmelden.

Wer also in diesem Jahr pensioniert wird, der muss seine AHV-Rente zwingend anmelden. Dafür ist ein entsprechendes Formular notwendig. Wir empfehlen, diese sogenannte Rentenanmeldung ca. 4 bis 5 Monate vor Erreichen des Rentenalters bei der Ausgleichskasse einzureichen.

Punkt 4 – Ich erhalte sowieso die Maximalrente, da ich immer einbezahlt habe

Die Maximalrente der AHV für Einzelpersonen beträgt aktuell CHF 2’370 pro Monat. Damit eine Person diese Maximalrente erhält, sind nebst lückenlosen Beitragsjahren auch die jeweils abgerechneten Jahreseinkommen massgebend. Wer über seine gesamte Beitragszeit im Schnitt ein durchschnittliches massgebendes Jahreseinkommen von CHF 85’320 und mehr aufweisen kann, wird eine solche Maximalrente erhalten. Wer im Schnitt weniger Einkommen abgerechnet hat, wird auch eine betraglich dementsprechend tiefere Rente erhalten.

Wir empfehlen, ab Alter 50 eine unverbindliche Rentenvorausberechnung zu beantragen. Damit können Sie in etwa feststellen, wie hoch Ihre AHV-Rente liegen könnte. Es handelt sich dabei um eine provisorische Berechnung. Eine verbindliche Berechnung wird erst beim Erreichen des Rentenalters möglich sein.

Punkt 5 – Als verheiratetes Paar können wir also zweimal eine Maximalrente erhalten, ist das richtig?

Das trifft (leider) nicht zu. Denn wenn beide Ehepartner im Rentenalter sind, wird maximal eine sogenannte plafonierte Ehepaarrente ausbezahlt. Diese Rente beträgt das 1,5-fache der maximalen Einzelrente, also aktuell CHF 3’555.

Anders ist der Fall, wenn es sich bei der Partnerschaft um ein Konkubinat handelt, die Partner also nicht miteinander verheiratet sind. Dann kann es zutreffen, dass jeder der beiden beiden Partner unter Umständen jeweils die Maximalrente erhalten kann.

Punkt 6 – Wenn ich im AHV-Alter noch ein bisschen arbeite, muss ich sicher keine AHV-Beiträge mehr bezahlen

Es trifft doch noch häufig zu, dass AHV-Rentner kleine Tätigkeiten ausüben und dafür einen entsprechenden Lohn erhalten. Daher wäre es ja eigentlich logisch, keine AHV-Beiträge mehr bezahlen zu müssen, da man ja bereits schon eine AHV-Rente bezieht.

Grundsätzlich gilt aber, dass auch in einem solchen Fall weiterhin AHV-Beiträge geschuldet sind, die aus diesem Erwerb entstehen. Immerhin sieht das Gesetz einen sogenannten monatlichen Freibetrag von CHF 1’400 pro Arbeitgeber vor. Das bedeutet: Wer AHV-Rentner ist, arbeitet und weniger als CHF 1’400 pro Monat und Arbeitgeber erzielt, bezahlt keine Beiträge mehr. Wer mehr als CHF 1’400 pro Monat und Arbeitgeber verdient, muss aber auf dem Einkommensteil über dem Freibetrag AHV-Beiträge bezahlen. Wichtig zu wissen: Diese Beiträge sind aber nicht mehr massgebend für die AHV-Rente, sondern sind ausschliesslich als Solidaritätsbeitrag zu verstehen.

 

Flexibilität bei der AHV-Rente

Früher in Pension gehen. Ein oder zwei Jahre früher mit dem Arbeiten aufhören. Dies ist ein Traum vieler. Oder soll man sogar, wenn die Motivation und die Gesundheit weiterhin stimmen, gar über das Pensionsalter hinaus weiterarbeiten? Dazu geben wir keine pauschale Antwort, denn wie immer im Leben ist es so: Der Einzelfall und dessen Umstände entscheiden.

Der Gesetzgeber in der Schweiz hat vorgesehen, dass die AHV-Altersrente bei Männer im Alter 65 und bei Frauen im Alter 64 ausbezahlt wird. Wenn Frau X am 13.5.1958 geboren ist, so wird sie ihre Altersrente von der AHV ab dem 1.6.2022 erhalten. Wer also bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters seine AHV-Rente bezieht, vollzieht eine ordentliche Pensionierung. Es gibt aber auch zwei andere Möglichkeiten

Früher in Pension mit dem Rentenvorbezug

Es besteht die Möglichkeit, die AHV-Altersrente auch schon früher beziehen zu können. Auch hier hat der Gesetzgeber gewisse Massgaben definiert: Ein Rentenbezug kann entweder ein oder aber zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung gemacht werden. Im Falle von Frau X heisst das, dass sie die Rente entweder im Alter 62 ab 1.6.2020 oder aber im Alter 63 ab dem 1.6.2021 vorbeziehen kann. Das tönt sehr verlockend, birgt aber gewisse Herausforderungen. Denn wer seine Rente vorbezieht, der muss pro Vorbezugsjahr eine Rentenkürzung von 6.8% in Kauf nehmen. Diese Kürzung gilt dann nicht nur für die Jahre bis zum eigentlichen ordentlichen Rentenalter, sondern dauert ein Leben lang. Zudem sind bei einer Frühpensionierung unter Umständen weiterhin AHV-Beiträge geschuldet und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem das ordentliche Rentenalter erfüllt sein wird.

Weiterarbeiten und die Rente zu einem späteren Zeitpunkt erhalten

Neben dem Vorbezug und dem ordentlichen Bezug besteht auch die Möglichkeit, die AHV-Rente aufzuschieben. Anders als beim Vorbezug besteht die Möglichkeit, die Rente mindestens 1 Jahr bis maximal 5 Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters aufzuschieben. Das bedeutet konkret: Eine Frau kann ihre AHV-Rente maximal bis Alter 69 und ein Mann bis maximal Alter 70 aufschieben. Der Effekt eines solchen Aufschubs ist der, dass durch einen Aufschub der Rentenbetrag sich prozentual erhöht. Wenn Frau X ihre Rente um ein Jahr aufschiebt, wird diese Rente um 5.2% erhöht. Bei einem Aufschub um die maximale Dauer von 5 Jahren beträgt dieser Zuschlag ganze 31.5%.

Aufgepasst bei der Pensionskasse

Sofern Sie arbeiten und einer Pensionskasse angeschlossen sind, dann wirkt sich eine vorzeitige Pensionierung auch auf Ihre BVG-Altersrente ein. Dies ist soweit logisch, als dass sie bei einer vorzeitigen Pensionierung ja nicht bis zum ordentlichen Pensionsalter in Ihre Pensionskasse einzahlen. Wie hoch eine solche BVG-Altersrente im Falle einer vorzeitigen Pensionierung ist, können Sie ihrem Versichertenausweis entnehmen, den Sie jährlich erhalten. Anders verhält es sich dann, wenn Sie Ihre AHV-Altersrente aufschieben und beispielsweise mit 67 in Pension gehen. Die Pensionskassen sehen es nicht vor, dass jemand, der das Rentenalter erreicht hat, weiterhin im BVG versichert ist. In anderen Worten: Wenn Sie 64 oder 65 Jahre alt sind, wird Ihnen die Pensionskasse eine Altersrente auszahlen, ob Sie nun noch weiterarbeiten oder nicht.

Was ist denn nun die optimale Lösung?

Wie schon einleitend erwähnt, gibt es nicht die pauschale Patentlösung für einen Vorbezug oder einen Aufschub. Ihre Entscheidung hängt einerseits von harten Faktoren wie Ihrer finanziellen Lage oder Ihrer steuerlichen Situation ab. Noch wichtiger ist aber der Umstand der persönlichen Gesundheit. Denn ein AHV-Rentenaufschub lohnt sich rein rechnerisch nur dann, wenn man mindestens 86 Jahre alt wird.

In unserer täglichen Arbeit sind wir oft mit solchen Fragen konfrontiert. Es lohnt sich daher, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und sämtliche Umstände in die Entscheidung einfliessen zu lassen. Denn Ihre persönliche Situation bestimmt Ihre optimale Lösung und nicht umgekehrt.

 

Nicht alle Verträge erlöschen im Tod automatisch

Jemand hat eine Bankvollmacht für das Konto des Onkels. Nachdem die Eltern verstorben sind, wollen die Erben die Liegenschaft verkaufen und sehen sich plötzlich mit hohen Ablösekosten der Bank konfrontiert. Nach dem Tod der Schwester stellt sich die Frage, was nun mit deren Mietvertrag für ihre Wohnung geschieht. Im Todesfall erlöschen nur wenige Verträge automatisch, denn viele Verbindlichkeiten gehen automatisch auf die Erben über.

Wenn jemand aus dem nahen Familienkreis verstirbt, ist das ein emotional sehr belastendes Schicksalsereignis. Die Arbeit, die nach einem solchen Todesfall anfällt, beschränkt sich aber nicht nur auf die Organisation der Beerdigung, die Veröffentlichung einer Todesanzeige oder die Diskussion, wer denn nun was effektiv erben wird. Nein, nach einem Todesfall kann es erst recht zu langwierigen und mühsamen Aufgaben kommen. Unser heutige Beitrag soll grob darstellen, welche Verträge im Todesfall automatisch erlöschen und welche auf die Erben übergehen.

Krankenkassendeckung

Eine Krankenkassenpolice ist eng mit der versicherten Person verknüpft. Deswegen enden sowohl die obligatorische Grundversicherung wie auch eventuelle Zusatzversicherungen zum Zeitpunkt des Todes. Vorausbezahlte Prämien muss die Krankenkasse deswegen zurückvergüten.

Andere Versicherungen

Andere Personen- und Sachversicherungen verhalten sich ähnlich wie die Krankenkasse und erlöschen grundsätzlich im Todesfall des Versicherungsnehmers. Wer mit dem Verstorbenen im gleichen Haushalt gelebt hat, kann unter Umständen beispielsweise die bisherige Haushaltversicherung auf sich umschreiben lassen. Sachversicherungen als solche sind nicht unmittelbar mit dem Verstorbenen verknüpft, sondern mit der versicherten Sache. Solange die versicherte Sache besteht, existiert demnach auch die Police. Jedoch können die Erben die Policen kündigen.

Mandate mit Versicherungsbrokern, Anwälten oder Vermögensverwaltern

Hier ist zu beachten, dass solche Verträge auf die Erben übergehen. Da es sich jedoch um einen Auftrag nach Obligationenrecht handelt, kann dieser Auftrag schriftlich und jederzeit gekündigt werden.

Abonnemente und Serviceverträge

Wer beispielsweise Zeitungen abonniert hat, einen Vertrag bei einem Telekomanbieter abgeschlossen hat oder irgendwelche Serviceverträge besitzt, dessen Verträge laufen nach dem Tod weiter und müssen von den Erben gekündigt werden. Persönliche Abonnemente wie etwa ein Halbtax oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio erlöschen zum Todeszeitpunkt automatisch.

Abgaben für Energie, Wasser, Radio- und TV-Empfang

Verträge, die den Bezug von Energie und Wasser beinhalten, laufen auch nach dem Tod weiter, da sich diese nicht unmittelbar auf die verstorbene Person beziehen. Grundsätzlich gleich verhält es sich mit der Abgabe zu den Radio- und TV-Gebühren. Für letztere endet die Zahlungspflicht am letzten Tag des Monats, an dem der Haushalt aufgelöst wird und nicht schon mit dem Tod.

Mietverträge

Ein Mietvertrag für eine Wohnung oder einen Parkplatz endet nie beim Tod des Mieters. Laut gesetzlichen Bestimmungen können die Erben solche Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten auf den nächsten Kündigungstermin auflösen. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Erben unmittelbar nach dem Tod mit diesem Mietvertrag und dessen Kündigung befassen müssen und eine solche ausserordentliche Kündigung möglichst rasch dem Vermieter mitteilen.

Bankkonten

Bankkonten gehen auf die Erben über. Zwar heisst es in Bankvollmachten meistens, dass die Vollmacht auch nach dem Tod in Kraft bleibt. Jedoch können bevollmächtigte Ehegatten und Nachkommen häufig nicht sofort und umfassend auf die Konten zugreifen. Diese temporäre Sperrung macht aus rechtlicher Sicht Sinn, kann jedoch bei den Erben teilweise zu finanziellen Engpässen führen. Wichtig zu wissen: Sämtliche Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Todesfall entstehen, werden von der Bank beglichen. Andere Bezüge oder Zugriffe auf das Konto werden erst dann freigegeben, sobald die Erben die Erbenbescheinigung vorlegen. Deswegen sollte relativ schnell nach dem Todesfall eine solche Erbenbescheinigung einverlangt werden, da das Ausstellen dieses Dokuments mitunter mehrere Wochen dauern kann.

Darlehen

Wenn der verstorbene Onkel einen Konsumkredit abgeschlossen hat, so geht auch dieser auf die Erben über, die aber diesen Kredit jederzeit zurückzahlen können. Ähnlich verhält es sich auch dann, wenn eine Hypothekarschuld besteht, die auf die Erben übergeht. Jedoch ist hier folgendes zu beachten: Wenn die Erben die Hypothek für die geerbte Eigentumswohnung vor Ablauf der Laufzeit kündigen wollen, können sehr hohe Auflösungskosten entstehen.

Leasingverträge

Der verstorbene Vater hat für sein Fahrzeug einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Erben haben das Recht, innert 30 Tagen den Leasingvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Aufgepasst auf das Kleingedruckte im Vertrag: Durch die vorzeitige Auflösung eines solchen Vertrages können sich die Raten rückwirkend erhöhen.

Arbeitsvertrag

Der Vertrag mit dem Arbeitgeber endet zum Zeitpunkt des Todes. Ab diesem Zeitpunkt steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Erben einen Monatslohn auszuzahlen. Wie sich die ganze Thematik rund um den sogenannten Lohnnachgenuss darstellt, haben wir bereits schon in unserem Beitrag vom 2.11.2018 ausführlich dargestellt.

Pflegevertrag

Wenn der Verstorbene in einem Pflege- oder Altersheim gelebt hat und dort verstorben ist, dann endet dieser Pflegevertrag automatisch zum Zeitpunkt des Todes. Hier und zu weiteren Fragen wird Ihnen die Pflegeinstitution mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Was wir Ihnen empfehlen

Auch wenn in einem Todesfall der Sinn nicht nach Administration und Fragenklärung ist, so ist es sehr wichtig, sich möglichst rasch mit diesen Fragestellungen zu befassen und dementsprechend zu handeln. Unser Angebot befasst sich genau mit diesen und auch weiteren Aufgaben, um Sie in einer solchen Phase zu entlasten und Ihnen Zeit für die wesentlichen Dinge zu ermöglichen.

Wie Ihr Geld nach der Pensionierung allenfalls ausreichen könnte

Stellen Sie sich folgendes vor: Irgendwann kommt der Tag, an dem Sie von Ihrem Vorgesetzten und Ihren Arbeitskolleginnen und -kollegen verabschiedet werdet. Dies aber nicht deswegen, weil Sie gekündigt haben, sondern weil Sie in den wohlverdienten dritten Lebensabschnitt namens «Pensionierung» eintreten dürfen. Endlich Zeit für sich und die Familie, den Hobbies frönen und einfach das Leben geniessen. Doch reicht Ihr Geld auch nach Ihrer Pensionierung?

Im Pensionsalter folgen Rentenleistungen. Die AHV wird einen Teil zu Ihrem künftigen Einkommen beisteuern. Je nachdem, ob Sie aus der Pensionskasse die Altersrente, das Alterskapital oder aber einen Mix aus Kapital und Rente beziehen, werden auch von dort dementsprechende Einkommen folgen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Alter die Leistungen aus den Sozialversicherungen 60 – 70% des letzten Lohnes ausmachen. Allenfalls ist dieser Prozentsatz etwas höher, je nach Ausgestaltung Ihrer damaligen Pensionskasse. Oder in anderen Worten: Sie können davon ausgehen, dass Sie bei der Pensionierung über 20 – 40% weniger Einkommen verfügen als zu Ihrer Zeit, in der Sie gearbeitet haben. Kleines Gedankenspiel: Stellen Sie sich Ihr aktuelles Jahreseinkommen vor und errechnen daraus 60%. Das wird in etwa Ihr Einkommen sein – und zwar bis zum Ende Ihres Lebens.

Planung ist etwas anderes als eine Momentaufnahme

Wir setzen uns stark dafür ein, dass unsere Kunden ausreichend vorsorgen. Nur mit der AHV und der Pensionskasse wird es im Alter knapp werden. Deshalb sind eigene Sparbemühungen unabdinglich, um einen gewohnten Lebensstandard auch nach dem Arbeitsleben geniessen zu können. Planung bedeutet, sich mit dem aktuellen Stand der Dinge zu beschäftigen und für sich selber zu definieren, wohin die Reise gehen soll. Es soll nicht dazu verleitet werden, mögliche Liquidität zu verbrauchen, da im Alter ja eh Renten fliessen werden. Andererseits soll aber auch nicht der Gedanke entwickelt werden, sich «zu Tode zu sparen». Einen Aufschluss darüber, wo auch bei Ihnen mögliche Sparpotenziale für Ihre Vorsorge vorhanden sind, kann eine Budgetplanung geben.

Was Ihre Planung aufzeigen sollte

Welches sind aktuell Ihre grössten Ausgabeposten, die Sie nicht direkt beeinflussen können? Da wären zum einen die Krankenkassenprämien, die in den kommenden Jahren kaum sinken werden. Je nach Wohnsituation sind zudem Mietzinsen oder aber Hypothekarkosten inklusive möglicher Amortisationszahlungen geschuldet. Und schlussendlich möchten der Bund, der Kanton und die Gemeinde auch noch etwas haben und schicken jährlich die Steuerrechnungen. Alles in allem drei Posten, die teilweise das Haushaltsbudget sehr stark belasten. Aber damit ist noch nicht alles aufgezählt: Der allgemeine Lebensunterhalt kostet ebenfalls Geld. Dann hat man noch das eine oder andere Hobby, das ebenfalls nicht gratis ist. Und in die Ferien möchte man das eine oder andere Mal auch gehen. In diesem Sinne sind Ihre variablen Kosten ebenfalls ein Posten in Ihrem Budget, der vielleicht im einen Jahr doch etwas grösser ausfallen kann. Letztendlich geht es bei Ihrer Planung nun aber nicht darum, alles minutiös festzuhalten. Wichtig ist es, dass Sie einen Überblick erhalten, welche Ausgaben Ihren aktuellen Einnahmen gegenüberstehen. Ob Sie diese Übersicht nun zu Hause auf einem Blatt Papier machen oder ob Sie sich dabei auf einen Experten verlassen, der mit Ihnen gemeinsam diese Zusammenstellung macht, ist in einem ersten Schritt nicht massgebend.

Was Ihre Planung eben nicht sollte

Planung bedeutet, einen Blick in die Zukunft zu werfen. Die Zukunft geht aber weiter als bis nächsten Monat oder bis Ende Jahr. Deshalb ist es wichtig, diese Planung mindestens bis zu Ihrem Pensionsalter hin aufzugleisen. Wie wird sich Ihr Einkommen allenfalls entwickeln? Wie schaut Ihre Wohnsituation in 5 oder 10 Jahren aus? Welche Kosten werden sonst noch folgen? Wann werden die Kinder auf eigenen Beinen stehen und ihren Lebensunterhalt selber verdienen können? Wir sehen das eine oder andere Mal, dass sich unsere Kunden zwar mit diesen Fragen schon auseinandergesetzt, die Planung aber für zwei oder drei Jahre gemacht haben. Wenn Sie im Alter 35 oder 40 sind, so ist das nicht weiter schlimm. Wenn Sie sich aber im Alter 60 diese Fragen stellen, dann wird es relativ knapp.

Unsere Empfehlung an Sie

Ob Ihr Geld nach der Pensionierung ausreicht oder nicht, können wir Ihnen auf den ersten Blick nicht sagen. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass es reichen wird, wenn Sie bereit sind, ab Ihrem Pensionszeitpunkt den Gürtel dementsprechend enger zu schnallen. Effektive Klarheit schafft eine gute Budgetplanung, die Ihnen als Standortbestimmung dienen soll. Aber um etwas vorweg zu nehmen: Eine Budgetplanung alleine schafft nicht automatisch neue Mittel, die bis anhin fehlen. Die Planung zeigt Ihnen auf, welche Ausgaben anfallen, wie Sie diese finanzieren können und wo Sie noch optimieren und handeln können. Erfahrungsgemäss werden gewisse Ausgaben im Alter weniger werden, andere dagegen steigen an. Und um auf den Ausgangspunkt unseres Beitrages zurückzukommen: Nur weil Sie im Alter weniger Einkommen haben werden, werden die Ausgaben deshalb nicht gleichzeitig auch geringer ausfallen. Deswegen unser Tipp an Sie: Machen Sie ein solches Budget für sich und gewöhnen Sie sich an, in den ersten Wochen und Monaten die entsprechenden Ausgaben regelmässig zu erfassen. Dann werden Sie feststellen, wo Sie effektiv stehen, wo Sie einen Handlungsbedarf haben und wohin Ihre Reise gehen sollte.

 

Neues Jahr, neues Glück – und was ist mit den Vorsätzen?

Das Jahr 2019 ist auch schon wieder 8 Tage alt. Die Weihnachtszeit liegt bereits schon etwas länger zurück und der eigene Jahresrückblick ist auch erledigt. Zeit um neu durchzustarten. Endlich mit dem Rauchen aufhören, sich mehr bewegen, mehr mit der Familie unternehmen. Denn sind wir ehrlich: Jeder ist ein Jahr näher an der Pensionierung und jeder möchte seinen Lebensabend in guter Gesundheit und möglichst lange geniessen. Doch wie lange halten Sie sich an Ihre guten Vorsätze, wenn Sie der Arbeitsalltag wieder vollständig vereinnahmt?

Morgen nenne man angeblich den Tag, an dem die Umsetzung der meisten Vorsätze beginne. Oder in anderen Worten: Irgendwann ist die Motivation da, etwas zu ändern. Die ersten Tage laufen gut, man gewöhnt sich an etwas Neues und verfällt schneller wieder in das alte Muster als eigentlich gewünscht. Ist man an sich selbst gescheitert? War der innere Schweinehund schon wieder stärker und man hat sich geschlagen gegeben? Klar, ob man sich nun zum Ziel gesetzt hat, bis Ende 2019 fünf Kilo weniger zu wiegen, ist nach den Richtlinien mancher Berater schon einmal gut. Man hat sich einen Zeitpunkt gesetzt und man hat sein persönliches Ziel spezifiziert. Was aber die eigene Gegenleistung dafür ist, dieses Ziel zu erreichen, das steht schon einmal nirgends. Weniger essen? Mehr Sport?

Das magische halbe Jahrhundert

Angenommen, Sie sind im Jahr 1969 geboren. Dann erfüllen Sie dieses Jahr das halbe Jahrhundert. Für viele ist 50 eine magische Grenze. Ob diese Magie aber positiv oder negativ ist, das liegt immer in der Wahrnehmung des Geburtstagskindes. Dieses Alter ist aber nicht für Sie persönlich magisch. Nein, es liegt auch bei Ihrer Bank oder Ihrem Versicherungsberater ein magischer Zauber hinter Ihrem Alter. Ab 50 müssen Sie Ihre Pensionierung planen – so oder ähnlich wird es in dem Brief stehen, den Sie in Kürze von Ihrer Bank erhalten. Ja, diese Haltung vertritt auch die Bedra GmbH. 50 werden Sie so oder so und pensioniert hoffentlich auch, ob Sie es wollen oder nicht.

Wie wäre es mit dem folgenden Ziel?

Nun, wie könnte Ihr Ziel oder Ihr Vorsatz für dieses Jahr lauten? «Ich werde dieses Jahr 50 Jahre alt und ich möchte wissen, wie es in einigen Jahren um meine Finanzen steht. Denn wenn ich es anpacke, dann kann ich noch etwas ändern, weil es mit 60 Jahren vermutlich zu spät sein wird. Das einzige was ich machen muss ist meine Unterlagen zusammenzutragen und einen Fachmann aufzusuchen, der mich dabei unterstützt.» Ja, so einfach kann es sein. In Wahrheit geschieht aber folgendes: Sie werden von irgendjemandem kontaktiert, sagen wir von Ihrer Bank. Sie lesen den Brief, sagen sich «ahja, das wäre ja auch noch etwas» und legen den Brief zur Seite. Vielleicht erhalten Sie wenig später einen Anruf und besprechen das mit Ihrem Partner. Es kommt aber ein ungutes Gefühl auf, denn warum werden Sie kontaktiert? Die wollen Ihnen doch nicht Etwas verkaufen? Also gilt das Motto: Füsse stillhalten, dann passiert nichts. In unserer Beratungstätigkeit stellen wir immer wieder fest, dass genau dieser Ablauf vor Jahren so vor sich ging. Nun ist man sechs Jahre vor den Pension und man sollte einmal das Ganze anschauen. Zaubern können auch wir nicht mehr so kurz vor den Pension. Wenn Sie sich aber für einen neutralen und unabhängigen Vorsorgecheck entscheiden und dieses Jahr 50 Jahre alt werden, dann hätten wir für Sie ein tolle Geschenkidee: Beschenken Sie sich und Ihren Ehepartner mit einem Vorsorgecheck, bei dem Ihnen garantiert nichts verkauft wird. Denn Check heisst Überprüfung. Ob Sie nachher irgendwelche Stellschrauben drehen müssen, dass sagen wir Ihnen dann schon. Und nein, bei uns geht es nicht nur um Ihre Versicherungen oder Finanzen – es gibt da noch viel mehr, was Sie beachten sollten. Übrigens: Sie können diesen Vorsorgecheck bei uns auch vor oder aber nach dem magischen Alter 50 machen. Jeder Weg beginnt mit dem ersten Schritt. Ihr erster Schritt: Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Der Vorsorgeauftrag - was Sie unbedingt wissen sollten

Können Sie sich vorstellen, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein werden, Ihren Alltag selbständig zu bewältigen und einfachste Entscheidungen zu treffen? Diese Frage erzeugt wohl eher Unbehagen, denn wer setzt sich schon mit der eigenen Versehrtheit auseinander. Doch nach einem Unfall oder aufgrund einer Krankheit können Sie schneller davon betroffen sein als Sie denken. Damit Sie sicher sind, dass in einem solchen Fall Entscheidungen getroffen werden, die Ihrem Willen entsprechen, ist es sehr wichtig, dementsprechend vorzusorgen.

Seit dem 1. Januar 2013 ist das geltende Erwachsenenschutzrecht in Kraft, das seinerseits das Vormundschaftsrecht abgelöst hat. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, eine klare und einheitliche Grundlage dafür zu schaffen, mit welchen gesetzlichen Massnahmen Kinder und auch Erwachsene geschützt werden sollen. Da diese Regelungen im Zivilgesetzbuch verankert sind, gelten sie für alle Kantone. Mit diesen Regelungen wurde zudem ein neues Dokument – ein so genanntes Rechtsinstitut – geschaffen: Der Vorsorgeauftrag.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Die auftraggebende Person kann eine oder mehrere Personen bezeichnen, die ihre Interessen im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten. Dabei gilt dieser Vorsorgeauftrag für drei Lebensbereiche:

Die Personensorge, wobei es um das körperliche und psychische Wohl sowie um den Umgang mit der medizinischen Welt geht. Die beauftragte Person kümmert sich um die Gesundheit sowie um die Wahrnehmung der Interessen, damit die betroffene Person eine optimale Pflege und Behandlung erhält.

Die Vermögenssorge, die die finanziellen Interessen der auftraggebenden Person ins Zentrum rückt. Darunter zu verstehen sind etwa die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben, rechtzeitiges Bezahlen von Rechnungen sowie auch die Vermögensverwaltung.

Die Vertretung im Rechtsverkehr, was in anderen Worten das Erledigen Ihrer administrativen Aufgaben bedeutet. Dieser administrative Aufwand fällt etwa im Verkehr mit Versicherungen, Pensionskassen, Banken, Spitälern, ja mit sämtlichen Institutionen an.

Weshalb ein Vorsorgeauftrag?

Sie können innert kürzester Zeit urteilsunfähig werden. Sie erleiden einen Unfall oder eine schwere Krankheit tritt auf und sie können in der Folge nicht mehr selber entscheiden. Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir, dass eben diese Lebensereignisse auch bei den gesündesten Menschen urplötzlich eintreten. Damit Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung dennoch wahren können ist es wichtig, dass Ihre Vertrauenspersonen Bescheid wissen, was in einem solchen Fall geschehen soll und was nicht. Und genau dieses Was regeln Sie mit Ihrem eigenen Vorsorgeauftrag. Leider wird von vielen Anbietern im Finanzsektor das Verfassen eines solchen Vorsorgeauftrages erst im Rahmen einer Pensionsplanung empfohlen, was wir nicht ganz richtig erachten. Denn wirklich jede volljährige Person sollte einen solchen Vorsorgeauftrag für sich erstellen oder mit uns gemeinsam erarbeiten. Aus unserer Praxis ein kleines Beispiel: Unser jüngste Kunde, mit dem wir einen Vorsorgeauftrag erarbeitet haben, feierte Mitte Juni diesen Jahres seinen 19. Geburtstag.

Wer soll Ihre beauftragte Person im Vorsorgeauftrag sein?

Das können nur Sie entscheiden? Wichtig zu wissen: Fragen Sie sich, wer zu Ihrem engsten Bekanntenkreis gehört und wem Sie Dinge anvertrauen können, von denen Sie wissen, dass sie am richtigen Ort platziert sind. Dabei kommen nicht nur natürliche Personen in Frage. Die Bedra GmbH beispielsweise ist bereits mehrfach als beauftragte Person in einigen Vorsorgeaufträgen erfasst. Nebst Vertrauen spielt auch die Zuverlässigkeit der beauftragten Person eine grosse Rolle. Darunter gilt übrigens auch folgender Umstand: Wenn eine Person in ihrem Leben bereits schon betrieben wurde oder Strafregistereinträge hat, dann wird die KESB diese Person kaum als Vertretungsperson anerkennen. Das steht zwar nirgends, ist aber in der Praxis so. Wir empfehlen zudem, auch eine Ersatz- resp. zweite Vertretungsperson zu bestimmen, da ein Vorsorgeauftrag nicht angenommen werden muss und zwar aus welchen Gründen das auch immer sein mag.

Wie wird ein Vorsorgeauftrag verfasst?

Der Vorsorgeauftrag ist formal genau gleich zu behandeln wie ein Testament – will heissen: Der Vorsorgeauftrag wird entweder von Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder aber notariell beurkundet. Er muss die Aufgaben, die die beauftragte Person zu erledigen hat, eindeutig und klar beschreiben. Nach dem Verfassen muss dieser Auftrag gut aufbewahrt werden und zwar an einem leicht zugänglichen Ort. Denn im Falle eines Falles ist das Original bei der KESB einzureichen. Es besteht zudem die Möglichkeit, die reine Existenz dieses Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister bei Ihrer Wohngemeinde eintragen zu lassen. Dieser Eintrag kostet einmalig CHF 75 und wird von uns nur selten empfohlen.

Was ist das Erfordernis für die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages?

Der Vorsorgeauftrag muss die formalen Anforderungen erfüllen. Oder anders gesagt: Im Internet sind kostenfreie Vorlagen vorhanden. Wenn Sie eine solche Vorlage mit Ihren persönlichen Angaben versehen, ausdrucken und unterschreiben, dann kann der Vorsorgeauftrag noch so ausgefeilt und juristisch korrekt ausformuliert sein. Er wird aber dann aufgrund eines formalen Mangels nicht akzeptiert. Anders als bei einer Vollmacht wird der Vorsorgeauftrag erst dann wirksam, wenn eine Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und zwar eben erst dann.

Warum brauchen wir als Ehepaar einen Vorsorgeauftrag?

Aufgrund der Ehe bestehen gewisse gegenseitige Vertretungsrechte. Diese Rechte gehen aber leider nicht so weit, wie sie in einem Falle von Urteilsunfähigkeit gehen müssten. Denn ein Ehepartner ist beispielsweise nicht befugt, das Vermögen des anderen Partners zu verwalten, wenn Immobilien, Aktien oder sonstige Wertpapiere vorhanden sind. Und wenn Sie nicht verheiratet sind und mit Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zusammenwohnen, dann wird weder Ihr Partner, Ihre Partnerin noch sonst ein Familienmitglied Ihre Vertretungsperson, sondern der von der KESB für Sie bestellte Beistand.

Wie lange gilt ein Vorsorgeauftrag?

Grundsätzlich lebt der Vorsorgeauftrag mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit und nach der Prüfung durch die KESB auf. Wenn Sie noch vollständig gesund sind, dann empfehlen wir, Ihren Vorsorgeauftrag alle zwei Jahre zu überprüfen. Das deswegen, weil vielleicht damalige Regelungen für Sie nicht mehr passen oder Sie eine andere Vertretungsperson benennen möchten.

Was ist nun zu tun?

Überlegen Sie sich in aller Ruhe, wie sich Ihr Leben gestalten soll, nachdem Sie einen Unfall erlitten haben oder an einer schweren Krankheit leiden. Wenn Sie sich mit dem Gedanken nicht anfreunden können, in diesem Bereich vorzusorgen, dann ist das Ihr gutes Recht. Wenn aber diese Informationen bei Ihnen nun einiges Unbehagen auslösen, dann sind wir gerne für Sie da.

Wenn das Schreckensgespenst auf den Namen "Altersvorsorge" hört.

Immer wieder das gleiche Thema: Die Altersvorsorge ruft bei Schweizerinnen und Schweizern jeweils die letzten fünf Buchstaben hervor: SORGE. Gegenüber der AHV besteht ein sehr zwiespältiges Verhältnis und von Vertrauen in die erste Säule kann nicht mehrheitlich die Rede sein. Zudem sind auch die Pensionskassen in aller Munde und immer wieder wird einem erzählt, dass man selber vorsorgen sollte. Vorsorgen muss man aber wirklich selber, denn die Finanzinstitute und Versicherungen zeigen lediglich mögliche Instrumente dafür auf.

Vertrauen haben heisst noch lange nicht, dass man auch danach handelt

Es zeigt sich, dass die private Vorsorge von der Schweizer Bevölkerung mit dem meisten Vertrauen ausgestattet ist. Dies begründet sich vermutlich auch dadurch, dass gegenüber der AHV die Skepsis immer grösser wird. Themen wie «Überalterung» und «Herausforderungen in der Finanzierung» sind nur zwei Schlagwörter im Zusammenhang mit der ersten Säule. Zudem gibt es in der Bevölkerung solche, die sich schlichtweg als zu jung für eine private Vorsorge erachten. Andere wiederum sind im umfassenden Angebot und wegen der vielen Informationen schlichtweg überfordert und orientierungslos und wieder andere warten einfach zu. Wer effektiv und letztendlich handelt und die eigene Vorsorge in die Hand nimmt, ist besser vorbereitet. Aber woran liegt das?

Unwissen über die eigene finanzielle Zukunft

Nehmen Sie an, dass Ihr Geldbedarf im Alter eher zu- oder abnimmt? Oder bleibt er gar unverändert? Um diesen Geldbedarf zu stillen, egal ob er sich ändert oder gleich bleibt, benötigt es logischerweise eine Einnahmequelle. Selbst mit ausgebauten Plänen von Pensionskassen und den Leistungen aus der AHV wird das Renteneinkommen bei weitem nicht dieses Ausmass aufweisen wie kurz vor der Pensionierung. Gehen wir davon aus, dass Sie glauben, am Tag X die AHV-Maximalrente zu erhalten. Sind Sie wirklich sicher, dass Sie diese Maximalrente auch wirklich bekommen? Klar, Sie haben immer in die AHV eingezahlt, das Leben lang gearbeitet. Keine einzige Beitragslücke ist vorhanden. Was aber auch mitspielt und ein wesentlicher Faktor darstellt ist das durchschnittliche Jahreseinkommen, das Sie in all den Jahren erzielt haben. Wissen Sie, wie hoch eine allfällige AHV-Maximalrente sein wird? Ab 2019 wird diese im Maximum ganze CHF 28’440 pro Jahr betragen. Und verabschieden Sie sich von der Annahme, dass Sie und Ihr Ehepartner dann im Pensionsalter diesen Betrag doppelt erhalten. Der Gesetzgeber hat hier die entsprechende Einschränkung gemacht, da verheiratete Ehegatten im Rentenalter gemeinsam maximal CHF 42’660 erhalten werden. Wenn dann dazu noch die Pensionskasse eine Rente ausbezahlt, werden Sie so etwa auf 60-70% Ihres letzten Lohnes kommen. Und die AHV und Pensionskassen sind nicht gerade bekannt dafür, diese Renten jährlich zu erhöhen.

Überlassen Sie das Vorsorgewissen nicht nur Ihrer Bank oder Versicherung

Sich auf andere zu verlassen kann manchmal gut gehen. Die Betonung liegt auf manchmal. Denn wenn es um Vorsorgewissen geht, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig als selber etwas zu unternehmen. Sie müssen nun aber nicht noch irgendwelche komplexen Kurse belegen. Sich selber informieren und nachfragen kann schon sehr viel dazu beitragen, dass Sie Ihr Vorsorgewissen aufbessern können. Ob Ihre Pensionskasse, Versicherungen oder Banken Ihr Wissen dementsprechend fördern, bedarf eben Ihrer Nachfrage. Denn letztendlich geht es um Ihre Zukunft, wobei Sie sich vorgängig mit Chancen aber auch Risiken befassen und gezielt auf Ihren finanziell gesicherten Lebensabend vorbereiten. Die Ihnen bekannten Institute verfügen über die entsprechenden Instrumente, um gezielt die Vorbereitung zu durchdenken und diese vor allem auch umzusetzen. Handeln müssen Sie aber selber. Denn wie schon Einstein einst gesagt hat: «Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.» Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, legen wir Ihnen die profunden und kompetenten Informationen des Zentrums Risk & Insurance des ZHAW ans Herzen. Oder Sie kontaktieren uns.

Wenn im Todesfall noch andere Leistungen fliessen

Ein Familienvater verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau sowie seine beiden schulpflichtigen Kinder. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialversicherungsleistungen sind erfüllt. Jedoch löst dieser tragische Todesfall nicht nur Leistungen durch die AHV, die Pensionskasse oder den Unfallversicherer aus. Nein: Auch der Arbeitgeber steht in der Leistungspflicht. In diesem Fall, den wir vor einiger Zeit begleitet haben, stellte sich bei uns auch unweigerlich die Frage nach dem sogenannten Lohnnachgenuss. Lohnnachgenuss? Noch nie gehört? Dann sind Sie nicht die einzigen. Auch viele Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmende kennen die Bedeutung des Lohnnachgenusses nicht oder nur ungenügend.

Was im Todesfall eines Arbeitnehmenden geschieht

Das Gesetz besagt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todestages endet. Das ist soweit nachvollziehbar. Weiter ist geregelt, dass alle noch offenen Ansprüche am Todestag auf die Erben des Verstorbenen übergehen. Das bedeutet konkret, dass die noch offenen Ansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers wie der Lohn, noch nicht bezogene Ferien oder Überstundenentschädigungen auf dessen Erben übergehen.

Was «Lohnnachgenuss» bedeutet

Der Lohnnachgenuss soll bei den Hinterbliebenen eine finanzielle Notlage verhindern, bis diese auf ihr Erbe zugreifen können. Das Obligationenrecht bestimmt dabei, dass nicht nur bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein solcher Lohnnachgenuss zu gewähren ist. War die verstorbene Person befristet angestellt, in der Probezeit oder bereits in der Kündigungsfrist, kommt der Lohnnachgenuss ebenfalls zur Auszahlung. Die Höhe dieser Leistung ist dabei von den Dienstjahren abhängig und beträgt einen Monatslohn. Im unserem Fall war die Person über 5 Dienstjahre im Betrieb tätig, weswegen der Anspruch der Hinterbliebenen sich auf zwei Monatslöhne belief.

Wer Anspruch auf den Lohnnachgenuss hat

Hinterlässt die verstorbene Person einen Ehepartner oder minderjährige Kinder, so haben diese Person den entsprechenden Anspruch. Auch in einem Konkubinat kann ein solcher Anspruch entstehen, wenn der Verstorbene gegenüber seinem Konkubinatspartner etwa eine Unterstützungspflicht erfüllte.

Rentenleistungen und Lohnnachgenuss

Entstehen aufgrund des Todesfalles Hinterlassenenleistungen, so werden diese ab dem Folgemonat des Todes ausbezahlt. Das bedeutet, dass diese Leistungen durch die Auszahlung eines Lohnnachgenusses nicht aufgeschoben werden. Anders kann es sich bei den Leistungen aus der Pensionskasse verhalten, da die dortigen Leistungen erst dann erfolgen, wenn keine Lohnzahlungen mehr erfolgen – oder auf den konkreten Fall angewendet: Pensionskassenleistungen wurden erst ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, in dem der Lohnnachgenuss endete.

Wenn die Frage nach den Steuern und Sozialversicherungsabzügen auftaucht

Da ein solcher Lohnnachgenuss in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fällt und keiner Sozialversicherungspflicht untersteht, sind für diese Leistung auch keine Beiträge an die Sozialversicherungen geschuldet. Ebenso sind die steuerlichen Regelungen besonders: Lohnnachgenuss gilt weder als sogenannter Vermögensanfall von Todes wegen noch als Erwerbseinkommen des Verstorbenen. Deswegen gehört der Lohnnachgenuss auch nicht in die unterjährige Steuerdeklaration der verstorbenen Person. Steuerpflichtig werden deswegen der oder die Empfänger der Leistung, wobei ein besonderer Tarif angewendet wird.

Altersvorsorge – und was das Glück damit eigentlich zu tun hat

Die Altersvorsorge ist ein Thema, das vermutlich dem einen oder anderen eher schlechten Schlaf bereitet. Eine Gruppe von Menschen spart viel Geld an, hat dafür gerade jetzt entsprechend weniger zum Leben. Eine andere Gruppe hat sich entschieden, genau jetzt zu leben und sich darauf zu verlassen, dass später schon alles irgendwie gut kommen wird. Und dann gibt es noch die dritte Gruppe, die jetzt viel hat und für später auch noch mehr als gut vorgesorgt hat. Egal, zu welcher Gruppe man aber gehört: Wer später im Alter glücklich ist, kann das nicht unbedingt aus seinem finanziellen Status ableiten.

Weshalb Altersvorsorge mehr ist als Ihnen Ihre Bank oder Ihr Finanzberater erzählt

Klar, mit Geld geht so manches einfacher. Finanzielle Sicherheit ist deshalb wichtig. Aber was nützt es, wenn genügend Geld vorhanden ist, aber man aufgrund irgendwelcher Umstände damit nichts anfangen kann? Was nützt das Geld, wenn im näheren und engsten Umfeld niemand vorhanden ist, mit dem man gemeinsam die eigenen Wünsche erfüllen kann? Was nützt dem Stubenhocker all sein Geld, wenn er keine Hobbies hat? Was bringt es, wenn man seine plötzlich freie Zeit nicht einzuteilen weiss, weil man jahrelang fremdbestimmt einer Arbeit nachgegangen ist?

Wenn ich dann einmal pensioniert bin, dann…

Ja was ist dann? Wie soll die Zukunft denn nun aussehen? Wenn ich einmal pensioniert bin, dann:

kann ich endlich die lange ersehnten Reisen machen und neue Länder kennenlernen.

habe ich endlich Zeit, spannende Bücher zu lesen und dabei den eigenen Garten zu geniessen.

werde ich sicherlich nicht zum Bünzli werden, sondern treffe mich mit meinen Kollegen und unternehme den ganzen Tag nur das, was mir wirklich Spass macht.

werde ich mich um eine Enkel kümmern und für meine Familie da sein.

Alles sicherlich schöne Vorstellungen, was dann alles sein wird. Aber ganz ehrlich: wie sicher ist man, dass genau das alles eintreten wird? Vielleicht lässt es der eigene Gesundheitszustand nicht zu, all diese schönen Dinge zu machen. Eine lange Reise geht auch nicht, da das Eigenheim einen bindet. Ohne geordneten Tagesablauf, den man von seiner Zeit als Berufstätiger kennt, kann es vermutlich sehr schnell langweilig sein. Sind meine Freunde all jene, die ich von der Arbeit her kenne oder bin ich in einem Verein? Hand aufs Herz: Arbeitskollegen heissen deshalb Arbeitskollegen, weil man sie von der Arbeit her kennt. Wenn man nach der Pension fast schon in regelmässigen Abständen im ehemaligen Betrieb auftaucht und mit den Arbeitskollegen Kaffee trinkt, dann heisst es schnell einmal: «Der hat die Pensionierung wirklich nicht verdaut. Der flieht doch von zu Hause. Wieso kommt er immer noch in den Betrieb, der hätte doch alle Zeit der Welt anderes zu tun?»

Altersvorsorge bedeutet weit mehr, als bereits schon heute Geld in die Zukunft zu investieren. Dies ist aber nicht falsch zu verstehen: Geld ist zwar nicht alles aber dennoch sehr wichtig, weshalb finanzielle Vorsorge sich auszahlt. Genauso wichtig ist es aber, auch für die Gesundheit, für Beziehungen, Ziele und Vorstellungen vorzusorgen, damit der dritte Lebensabschnitt auch wirklich lebenswert wird.

Investition in Wünsche und Vorstellungen

Für genau dieses Ziel hat weder der Bank- noch der Finanzberater das geeignete Produkt, das er bei seiner Beratungstätigkeit anpreisen kann. Denn ein solches «Produkt» gibt es nicht von der Stange. Man sollte die Dinge so nehmen wie sie kommen. Aber man sollte auch dafür sorgen, dass die Dinge eben so kommen, wie man sie nehmen möchte. Aber was bedeutet das konkret? Dieses «Produkt» für die Altersvorsorge kann jeder selber erarbeiten und die Rendite dafür ist unvergleichbar höher als bei Ihrer Bank. Bauen wir also dieses Produkt und gehen dabei nach den folgenden Schritten vor:

Punkt 1: Was stelle ich mir vor und was will ich?

Was soll sein, wenn man 70 Jahre alt ist? Wie will man dann seine Freizeit nutzen? Wer soll an meiner Seite sein? Was müsste effektiv sein, dass man sich glücklich und wohl fühlt? Hier einige Beispiele, die uns einige unserer Kunden im Rahmen unserer Beratung geäussert haben auf unsere Frage, was denn nach der Pensionierung sein sollte:

«Wenn ich pensioniert bin, möchte ich sehr viel draussen sein. Im Sommer möchte ich wandern und Radfahren, in Winter will ich langlaufen und Skifahren.»

«Wenn ich pensioniert bin, will ich mich dann als freiwilliger Helfer engagieren und so eine sinnstiftende Tätigkeit ausüben, in der ich anderen helfen kann.»

«Wenn ich pensioniert bin, dann ist mein Haus der Treffpunkt für meine Familie, wo sich alle treffen, unterhalten, austauschen und wo wir viele schöne gemeinsame Stunden verbringen werden.»

Was das Wunschszenario auch immer ist: sich dieses Szenario aufzuschreiben und darin in Gedanken zu schwelgen, das ist schon einmal ein guter Anfang.

Punkt 2: Welche Hindernisse könnten sich in den Weg stellen?

Es läuft nicht immer alles rund und nach Plan. Auch bei Ihrer finanziellen Vorsorge nicht. Und da das Leben manchmal etwas anderes im Sinn hat, muss man diesem Punkt ebenfalls auch Beachtung schenken: Was, wenn sich die eigenen Vorsätze nicht verwirklichen lassen? Welche Risiken gibt es? Was könnte hinderlich sein, dass die eigenen Wünsche nur Wünsche bleiben?

Ja, es könnte sein, dass die eigene Fitness und der Gesundheitszustand es nicht zulassen, dass man im Sommer Wanderungen unternehmen kann und im Winter Skifahren geht.

Ja, es könnte sein, dass es für die gewünschte Tätigkeit bereits schon genügend Freiwillige gibt und die Institutionen keine neuen Freiwilligen benötigen.

Ja, es könnte sein, dass es der Familie vollkommen ausreicht, zum Geburtstag und zu Weihnachten auf Besuch zu kommen.

Was könnte also die Hindernisse sein, die dem eigenen Glück im Alter im Wege stehen? Solche Gedanken sind nicht wirklich angenehm, gehören aber zum nächsten Schritt.

Punkt 3: Wie sieht der persönliche Investitionsplan aus?

Wenn die Ziele aus Punkt 1 und die Hindernisse aus Punkt 2 umrissen sind, braucht es nun einen Plan. Aber wozu?

Wer das Alter aktiv mit Bewegung verbringen möchte, kann schon heute einiges unternehmen, um ein aktives Rentnerleben geniessen zu können. Wie schaut es bereits heute aus mit Ihrer täglichen Bewegung und der Ernährung? Ist das eine oder andere Laster da, das vielleicht im Alter die Gesundheit beeinträchtigen kann?

Wer sich im Alter weiterhin sinnstiftend betätigen möchte, kann sich fragen, was er noch lernen kann und möchte. Welche Kurse bieten zum Beispiel die Pro Senectute an? Was möchte ich unbedingt lernen und welche Schule bietet solche Kurse an? Wir verweisen bei solchen Fragen jeweils auf die Informationen des «Wegweiser Alter«, einer sehr informativen und nützlichen Seite des Kantons Graubünden.

Wer sich auch im Alter mit seinen Liebsten umgeben möchte kann sich bereits jetzt schon damit befassen, sich gut um seine Familie zu kümmern und ein Mensch zu sein, dem man sich gerne anvertraut und mit dem man sich gerne unterhält. Ein Mensch, bei dem man sich willkommen fühlt, der aber einen nicht einengt.

Und was nun?

Wir behaupten, dass Ihre Vorsorgeplanung – von wem auch immer diese durchgeführt worden ist – sich mit diesen Fragen und Gedanken kaum befasst hat. Vermutlich haben Sie sehr viele Grafiken und Zahlen erhalten, die versuchen abzubilden, wie lange Ihre Finanzen ausreichen, wann Sie eine Hypothek amortisieren sollten und wie sich Ihr Geld noch gewinnbringender anlegen lässt. Dann herzlichen Glückwunsch: damit haben Sie den mühsamen und eher undurchsichtigen Bereich Ihrer Planung erledigt. Wie können Sie aber den anderen Bereichen, der nicht aus Zahlen, Daten und Fakten besteht, planen? Dafür haben Sie nach dem Lesen unserer Gedanken genügend Denkanstösse erhalten. Sie möchten mehr erfahren? Dann sollten wir uns kennenlernen.

Wieso immer das Ganze, wenn Sie mit einem Teil davon besser leben können?

Wie bereits schon in den vorherigen Artikeln dreht sich auch der neueste Beitrag um das Thema der Pensionierung. Dass eine vorzeitige Pensionierung sehr viel Geld kostet, haben wir bereits schon kurz oben angetönt. Eine genaue Berechnung liefern wir Ihnen nun heute. Doch stellen Sie sich nun einmal vor wie es wäre, wenn Sie nur noch zu einem gewissen Teil erwerbstätig sind, sich so Schritt für Schritt auf Ihren wohlverdienten dritten Lebensabschnitt vorbereiten können und dennoch von sehr vielen Vorteilen profitieren können. Das tönt nicht zu schön um wahr zu sein, sondern ist relativ einfach umsetzbar.

Früher in Pension gehen – viele können sich das vorstellen, aber nicht leisten

Das Thema einer Frühpensionierung ist in aller Munde. Nicht mehr arbeiten zu müssen, und das Leben geniessen – denn schliesslich hat man ja auch das Leben lange hart gearbeitet. So oder ähnlich tönt es in unseren Beratungsgesprächen. Diese Haltung ist absolut legitim. Wenn es dann aber darum geht aufzuzeigen, was aufgrund einer Frühpensionierung im Bereich der persönlichen Finanzen alles passiert, dann hört das Träumen relativ schnell auf. Das Argument, dass die AHV-Rente dann zwar etwas kleiner ausfällt, mag zwar richtig sein. Doch spannend wird es erst dann, wenn man den Gedanken weiterspinnt und die folgenden Punkte einmal genau unter die Lupe nimmt.

Was gerne vergessen geht

Angenommen, Sie verdienen CHF 100’000 und wollen zwei Jahre früher in die Pension gehen. Anstatt dass Sie bis zu Ihrem Pensionsalter pro Jahr ein Einkommen von CHF 100’000 generieren, fällt dieses Einkommen mit deiner Frühpensionierung weg. Im vorliegenden Beispiel gehen als CHF 200’000 verloren. Das ist der erste Faktor, den Sie zwingend berücksichtigen müssen. Durch eine vorzeitige Pensionierung sind Sie nicht mehr in der Pensionskasse versichert – oder anders ausgedrückt: Der Sparprozess, den Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber in der Pensionskasse finanzieren, wird vorzeitig beendet. Das gleiche gilt auch für Ihre dritte Säule, wenn Sie diese beispielsweise in Form einer Säule 3a bei einer Bank geführt haben. Mit dem Wegfall des Erwerbs ist es Ihnen nicht mehr möglich, diese Säule 3a weiterzuführen. Also ist auch hier ein steuerbegünstigtes Sparen zu Ende. Als dritter Faktor ist zu beachten, dass bei einer vorzeitigen Pensionierung Ihre Pensionskasse Ihr Guthaben mit einem tieferen Umwandlungssatz in eine Rente umwandelt und Sie somit eine tiefere Renten erhalten. Bezieht man diese Faktoren in eine Berechnung ein, so ergeben die Einbussen und die Kosten für eine vorzeitige Pensionierung für das konkrete Beispiel einen Fehlbetrag von mehr als CHF 250’000. Im gleichen Atemzug folgt dann auch die Frage, ob das Pensionskassenguthaben als Kapital, als Rente oder als Mix aus Kapital und Rente bezogen werden soll. Und auch an dieser Stelle erhalten Sie von uns die Antwort wie bei allen anderen Anbietern: Die Musterlösung gibt es nicht, sondern es handelt sich immer um einen individuellen und persönlichen Entscheid, der weitere Überlegungen beinhalten muss. Denn am Ende geht es immer auch darum, den Vermögensverzehr sorgfältig zu planen und in einem Szenario zu kalkulieren.

Teilpensionierung als mögliche Lösung

Wenn Sie nun über ein Vermögen von über CHF 750’000 (ohne Immobilien) verfügen, müssen Sie nun nicht unbedingt weiterlesen. Gehören Sie aber zum grössten Teil der Bevölkerung, der nicht über diese Vermögensstände verfügt, dann kann für Sie eine Teilpensionierung die mögliche Lösung sein. Sie können dadurch weiterhin durch Ihre Erwerbstätigkeit in der Säule 3a Vermögen aufbauen. Ebenso besteht die Möglichkeit, mit freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse diesen Aufbau zu verstärken. Und nicht zu vergessen: Solange Sie im Arbeitsprozess und dementsprechenden Versicherungsschutz geniessen, sind Sie auch für die Risiken eines Todesfalles oder eine Invalidität versichert. Neben diesen Vorteilen sind auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen: Solange Sie einen zusätzlichen Kapitalaufbau mit einer Säule 3a aufgrund Ihres Erwerbs machen können, können Sie auch dementsprechend steuerliche Abzüge vornehmen.

Pensionskassenreglement beachten

Ihre Pensionskasse kann andere Regelungen zum Thema einer Teilpensionierung vorsehen als die Pensionskasse Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Deswegen empfehlen wir, sich frühzeitig mit der Pensionskasse auszutauschen, welche reglementarischen Möglichkeiten für eine Teilpensionierung überhaupt vorgesehen und umsetzbar sind. Und auch hier spielen die steuerlichen Gegebenheiten eine grosse Rolle. Denn nicht alle Steuerbehörden wenden die gleiche Praxis an und akzeptieren genau das, was ein anderer Kanton durchgehen lässt. Informieren Sie sich hier unbedingt bei der für Sie zuständigen kantonalen Steuerbehörde, bevor Sie Ihre Planung abschliessen.

 

Ihre Pensionsplanung ist wichtiger als die Planung Ihrer nächsten Sommerferien

Planung ist nicht immer einfach. Man hat zwar ein Ziel vor Augen, doch der Weg dahin erscheint manchmal sehr undurchsichtig. Die Gefahr, sich zu verzetteln ist gross. Und irgendwann ist man der Planung überdrüssig, das Ziel erscheint nun doch nicht mehr so erstrebenswert und alles geht seinen gewohnten Gang. Wenn es aber um die Planung Ihrer Pension geht, sollten Sie am Ball bleiben und zwar bereits schon frühzeitig. Wie Sie das machen können und worauf Sie achten sollten, das lesen Sie im vorliegenden Artikel.

Wohin soll es gehen?

Was ist Ihr Ziel? Wenn wir unsere Kunden fragen, was ihr gewünschtes Pensionsalter ist, bekommen wir selten eine genaue Angabe. «Ich möchte einfach nicht bis zum AHV-Alter arbeiten» lautet die häufigste Antwort. Deshalb unser Tipp 1: Legen Sie Ihren Pensionierungszeitpunkt klar und schriftlich fest. Das auch dann, wenn Sie eine Teilpensionierung beabsichtigen.

Was soll es kosten?

Sie werden, sobald Sie pensioniert sind, nicht mehr über das Einkommen verfügen, das Sie aktuell erzielen. Deswegen beinhaltet die Planung eine klare Auflistung aller Ausgaben und Einnahmen. Dies kann in Form eines einfachen Haushaltsbudgets vorgenommen werden. Das ist die eine Seite der Medaille. Die andere Seite (die Seite, die die meisten ausser Acht lassen) ist die Frage nach den effektiven Kosten einer möglichen Frühpensionierung. Wer beispielsweise über ein mittleres Einkommen verfügt und sich zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter pensionieren lassen möchte, für den kostet eine Frühpensionierung gut und gerne CHF 200’000 und mehr. Tipp 2: Fangen Sie nicht mit 60 an, sich über Ihre Pensionierung Gedanken zu machen. Auch nicht mit 50. Sammeln Sie bereits mit 45 Jahren Ihre Ideen, auch wenn Ihnen andere sagen, dass das zu früh sei.

Sie haben Wohneigentum?

Was geschieht mit Ihrer Hypothek, wenn Sie ins Pensionsalter kommen? Sollte «zufälligerweise» Ihre Hypothek kurz vor Ihrer Pensionierung zur Fälligkeit gelangen, wird die Bank im Sinne einer nachhaltigen Finanzierung von Ihren künftigen Einnahmen ausgehen. Da diese Einnahmen tiefer sein werden als im Erwerbsleben, kann unter Umständen eine Amortisation der Hypothek gefordert werden, da sich die finanzielle Tragbarkeit der Liegenschaft nun anders darstellt als bisher. Tipp 3: Behalten Sie Ihre Hypothek(en) im Auge und schauen Sie, wann diese fällig werden.

Steuern nicht vergessen

Sie bleiben weiterhin steuerpflichtig, das ist klar. Aber angenommen, Sie verfügen über Vorsorgegelder in Form einer (oder mehrerer) 3a-Konten. Diese Gelder werden irgendwann ausbezahlt werden. Damit Sie dann nicht böse Überraschungen beim Bezug dieser Gelder erleben, muss Ihre Planung auch einen – sofern möglich – gestaffelten Bezug dieser Gelder vorsehen. Der Grund ist einfach: mit einem gestaffelten Bezug dieser Vorsorgekapitalien über zwei oder mehrere Jahre können Sie teils massive Steuerersparnisse erzielen. Tipp 4: Halten Sie Ihre Steuerbelastung nach der Pension im Blick und planen Sie Kapitalbezüge aus der Säule 3a vor Ihrer Pensionierung so, dass Sie diese gestaffelt vornehmen, um einen positiven steuerlichen Effekt zu erzielen.

Wie sieht die Einkommensplanung aus?

Wenn Sie das Gedankenspiel Ihrer Pensionierung weiterspielen: Müssen Sie für die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts auf Ihr Vermögen zurückgreifen oder reichen die Rentenleistungen aus? Gerne wird damit argumentiert, dass im Pensionsalter die Vermögensbildung abgeschlossen sein sollte, damit das angesparte Vermögen schrittweise verzehrt werden kann. Ist das auch in Ihrem Fall so? Tipp 5: Arbeiten Sie mit einem – vorerst einfachen und nicht zu komplexen – Haushaltsbudget.

Müssen Sie sich plötzlich mit Geldanlagen beschäftigen?

Ja, Sie sollten das zumindest. Denn: Ihre Renten werden in Zukunft kaum resp. nicht merklich angepasst werden. Deshalb müssen Sie das, was Sie sich über all die Jahre hart erarbeitet und auf die Seite gelegt haben, sicher und doch etwas gewinnbringend anlegen. Nur so können Sie Ihre Einkünfte auf die Zukunft hin sichern. Sie müssen sich nun aber nicht stundenlange mit Börsentransaktionen, Aktienmärkten, Fonds und allem was dazu gehört beschäftigen. Ihre Bank hat hier garantiert die notwendige Kompetenz und wird – je nachdem wie alt Sie sind – Sie sicherlich schon darauf angesprochen haben. Tipp 6: Hören Sie die Vorschläge Ihrer Bank vorerst an und prüfen Sie dann, welche Risiken Sie eingehen möchten und wie Ihr Vermögensverzehr sich darstellen wird.

Wie sieht Ihr genauer Finanzplan aus?

Können Sie einen Plan erstellen, der genau aufzeigt, wie sich Ihre Ausgaben, Ihre Einnahmen und Ihr Vermögen bis zur Pensionierung und darüber hinaus entwickeln wird? Sie müssten dementsprechend viele Faktoren in Ihren Plan einbauen, um wirklich eine klare und vor allem für Sie sichere Entscheidung fällen zu können. Ein solcher Plan ist aber nicht innert einer Stunde erstellt. Haben Sie die Zeit und das Wissen dafür? Wir geben nur soviel preis: gute und für Sie nachvollziehbare Finanzplanung muss nicht ein Vermögen kosten. Tipp 7: Sie müssen keine Doktorarbeit verfassen, um Ihre Finanzplanung auf Vordermann zu bringen. Finanzplanung gibt es aber nicht «von der Stange». Deswegen prüfen Sie diverse Anbieter auf dem Markt, denn die Preise für eine saubere und klare Finanzplanung unterscheiden sich massiv.

Und was, wenn ich einmal nicht mehr bin?

Ein unliebsames Thema, sich mit der eigenen Vergänglichkeit zu beschäftigen. Das wissen wir aus unserer täglichen Arbeit mit unseren Kunden, wenn wir gemeinsam dieses Thema erarbeiten. Regeln Sie jetzt Ihren Nachlass. Ob Sie das mit einem Testament, einem Erb- oder Ehevertrag machen, spielt in einem ersten Schritt noch keine grosse Rolle. Wichtig ist, dass Sie es machen. Tipp 8: Machen Sie sich die entsprechenden Gedanken, was Sie wünschen. Auch wenn der erste Schritt dazu vielleicht nicht allzu leicht fallen wird.

Die AHV kommt dann automatisch, oder?

Nein, Sie werden von der AHV keine Geburtstagskarte mit Glückwünschen zu Ihrer Pension erhalten. Sie müssen den Rentenbezug bei der Ausgleichskasse anmelden und zwar am besten ein halbes Jahr vor Ihrem Pensionierungszeitpunkt. Ein kleiner Hinweis an dieser Stelle: Ein Anruf oder ein E-Mail für diese Anmeldung reicht leider nicht aus. Das Formular für die Anmeldung der AHV-Rente umfasst aktuell 11 Seiten. Tipp 9: Wenn Sie alle oben erwähnten Punkte als erledigt abhaken können, melden Sie sich frühzeitig bei der AHV-Ausgleichskasse – egal ob Sie sich nun früher pensionieren lassen oder aber bis zur ordentlichen Pension weiterarbeiten. 

Und was mache ich nun mit all diesen Informationen?

Kurse und Seminare zu dem Thema der Pensionierung erfreuen sich grosser Beliebtheit und werden von gewissen Anbietern regelmässig abgehalten. Inwiefern diese Kurse für Sie persönlich nützlich sind, können wir Ihnen nicht sagen. Ihre individuelle Planung kann durch einen solchen Kurs allenfalls etwas angeschoben werden, mehr aber nicht. Deswegen: Lassen Sie sich unbedingt beraten und von jemandem begleiten, dem Sie vertrauen, der Ihre Ausgangslage neutral von aussen betrachten kann und wichtig: der nicht zwingend an einen Anbieter gebunden ist. Wir und unser Netzwerk decken genau das ab, wenn es um Transparenz, Neutralität und Vertrauen geht.

 

Pensioniert ist man schneller als man denkt

Seien wir doch ehrlich: Wie viele Male haben Sie sich zu selbst oder aber zu Ihrer Familie, Ihren Bekannten und Freunden im vergangenen Jahr gesagt: «Verrückt wie die Zeit vergeht.»? Die Kinder sind doch erst gerade zur Welt gekommen, nun gehen sie bereits schon zur Schule. Sie selber denken auch an die alten Zeiten zurück und sagen sich vielleicht, dass Sie auch schon gegen die 50 gehen. Dass dann das nächste grosse Ereignis für Herr und Frau Schweizer, nämlich die Pension, ebenso schnell da sein wird, wird vielen leider erst zu spät bewusst.

Planung beginnt frühzeitig

Angenommen, Sie haben erst kürzlich Ihren 50. Geburtstag gefeiert. Wir behaupten, dass Sie irgendwann in den letzten Wochen und Monaten von Ihrer Bank ein Schreiben erhalten haben. In diesem Schreiben sind sehr wahrscheinlich Begriffe wie «Pensionsplanung», «Vorsorgeplanung» oder ähnliches zu finden. Vermutlich mag Sie das erstaunen, denn schlussendlich arbeiten Sie allenfalls in Vollzeit, sind bei einer Pensionskasse versichert und die Kinder stehen auch bald auf eigenen Beinen. Weswegen sollten Sie dann eine Pensionsplanung erstellen lassen? Sich mit dem Thema befassen, weil man einmal gehört hat, dass das wichtig sei?

Entweder Lücken vermeiden oder füllen

Unsere Erfahrung zeigt folgendes: Wenn jemand sich ausschliesslich auf die AHV und die Pensionskasse verlässt, dann wird es im Alter relativ knapp werden. Zusammengerechnet ergeben die Rentenleistungen der ersten und zweiten Säule etwas zwischen 60% bis 70% des aktuellen Verdienstes. Machen Sie dieses Gedankenspiel und errechnen Sie von Ihrem jetzigen Einkommen einmal 65%. Können Sie mit diesem errechneten Betrag ihr Leben in gewohntem Mass weiterhin bestreiten, wenn Sie den Pensionszeitpunkt erreicht haben? Um Ihr Gedankenspiel noch etwas auszuweiten denken Sie an folgendes: Die Krankenkassenprämien werden in Zukunft nicht sinken, Sie sollten auch im Pensionsalter Ihre Steuern zahlen, bisherige Instrumente zur Steueroptimierung wie etwa eine Säule 3a können Sie nicht mehr weiterführen und das Leben im Allgemeinen dürfte sich auch nicht als günstiger erweisen. Und dann wäre da ja noch die eine oder andere Reise, die Sie sich nach Ihrer wohlverdienten Pensionierung gönnen möchten. Damit Sie sich – als gut durchdachte Momentaufnahme – ein effektives Bild machen können, raten wir Ihnen zu einer unabhängigen und neutralen Finanz- resp. Vorsorgeplanung.

Damit der Wunsch nicht Vater des Gedankens ist

In unseren Gesprächen mit unseren Kunden stellen wir zu Beginn meist fest, dass die angenommenen Renten tiefer sind als eigentlich gewünscht. Die AHV zahlt ab 1.1.2019 im Maximum CHF 28’440 als Einzelrente aus. Sofern es sich um ein Ehepaar handelt und beide Partner eines Tages pensioniert sein werden, liegt das Maximum der AHV-Ehepaarrente bei CHF 42’600. Dazu kommen noch die Renten der Pensionskassen. Ob diese Rentenbeträge, die Sie auf Ihrem aktuellen Pensionskassenausweis vorfinden, dann am Tag X auch wirklich zur Auszahlungen gelangen, das steht in den Sternen. Ohne auf das Thema des viel diskutierten Umwandlungssatzes eingehen zu wollen: Wir behaupten an dieser Stelle, dass eine heute 45 Jahre alte Person bei der Pension garantiert nicht die Altersrente aus der Pensionskasse erhalten wird, die auf dem Pensionskassenausweis steht. Oder um das Ganze zusammenzufassen: Ihre Renten werden nicht die betragliche Höhe haben, die Sie heute annehmen.

Vorsorge- und Finanzplanung zum richtigen Zeitpunkt, aber nicht zu spät

Wenn Sie nun 60 Jahre alt sind und noch nie eine Vorsorge- oder Finanzplanung erstellen liessen, dann wird es für wirklich noch wirksame Massnahmen zu spät sein. Denn in den letzten 4 oder 5 Jahren Ihres Erwerbs sind die Tatsachen meist schon vollendet und eine wirkungsvolle Justierung ziemlich nutzlos. Das einzige was dann noch gemacht werden kann, wird im Sport als «Resultatkosmetik» bezeichnet. Doch wann ist der effektiv richtige Zeitpunkt für eine solche Planung? Ihre Bank trifft den besagten Zeitpunkt ziemlich genau, wenn Sie mit 50 auf Ihre Pensionsplanung aufmerksam gemacht werden. Wir gehen dabei einen Schritt weiter und empfehlen, eine erste Vorsorgeanalyse schon im Alter von 40 Jahren zu machen. Für eine ausgiebige und detaillierte Planung im Sinne einer strukturierten Finanzplanung ist dann das Alter 50 sicherlich ein sehr passender Zeitpunkt.

Planung kostet Geld, auch bei Ihrer Bank

Dass eine solche Planung durch die entsprechenden Fachspezialisten nicht kostenlos erfolgt, erscheint klar. Auch wenn der eine oder andere Anbieter vielleicht kostenlose Vorsorge- und Pensionsplanungen anpreist, so zahlen Sie diese Arbeit letztendlich immer. Die Kosten sind aber nicht überall gleich und haben eine sehr grosse Spannweite. Ob die Kosten nun als Paketlösung angeboten werden oder der effektive Stundenaufwand in Rechnung gestellt wird, erscheint zwar im ersten Moment als ausschlaggebend. Wichtiger aber ist die Tatsache, dass die Planung auf Sie zugeschnitten und vor allem auch den aktuellen Stand der Dinge korrekt abbildet. Als weiteres Kriterium können Sie prüfen, welche Massnahmen vorgeschlagen werden und vor allem womit diese Massnahmen umgesetzt werden. Handelt es sich einzig und alleine um Produkte des Anbieters? Wie transparent sind diese Produkte und was sollen diese Produkte bewirken? Welche Kosten wir als angemessen erachten und welche nicht, das sei ebenso dahingestellt wie unsere Meinung zu gewissen Aussagen, dass gute Finanzplanung halt immer an die CHF 2’000 kosten müsse. Unsere Empfehlung geht dahin: Ihre Bank macht einen guten Job und bietet Ihnen die entsprechende Fachkompetenz an, wenn es um Ihre Planung geht. Aber nebst Ihrer Bank sind noch andere Anbieter auf dem Markt. Es gilt daher das gleiche wie wenn Sie sich ein neues Auto kaufen: Sie vergleichen zuerst die Preise, dann die Leistungen und entscheiden sich für Ihr favorisiertes Modell. Warum handeln Sie dann auch nicht bei Ihrer Vorsorge genau so, indem Sie zuerst sorgfältig abwägen, prüfen, vergleichen und dann umsetzen?

In unserem nächsten Artikel äussern wir unsere Gedanken, wie eine solche Pensionsplanung in groben Zügen aussehen kann, damit es gegen Ende des Arbeitslebens nicht zu bösen Überraschungen kommt.

Wohnrecht oder Nutzniessung – gibt es die optimale Lösung?

Eltern möchten aufgrund unterschiedlicher Überlegungen ihr Grundeigentum zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen. Gleichzeitig bedingen sie aber den Verbleib im abgetretenen Grundeigentum ein. In der Praxis tritt dabei häufig die Frage auf, ob die Eltern in einem solchen Fall das Grundeigentum aufgrund eines Wohnrechts oder aber einer Nutzniessung nutzen sollen.

Was beinhalten Wohnrecht und Nutzniessung?

Mit dem Wohnrecht haben den Eltern die Erlaubnis, in einem Gebäude oder in einem Teil davon zu wohnen. Weil eben das Wohnrecht unübertragbar ist und als sogenannte Personaldienstbarkeit gilt, können die Eltern die Wohnung nur selbst bewohnen und diese nicht etwa an Drittpersonen vermieten. Mit der Nutzniessung hingegen erhalten die Eltern den vollen Genuss des Grundeigentums. So steht ihnen das Recht auf den Besitz, Gebrauch und Nutzung des Grundeigentums zu – das bedeutet konkret: Die Eltern können die Bewirtschaftung und Verwaltung selber und eigenmächtig bestimmen. Zudem steht es den Eltern frei, das Grundeigentum selbst zu bewohnen oder an Dritte zu vermieten. Denn Nutzniessung bedeutet, dass dieses Recht im Gegensatz zum Wohnrecht übertragbar ist.

Gestaltungsmöglichkeit der Kostenverteilung

Das Gesetz sieht Regelungen vor, welche Kosten durch den Grundeigentümer, in unserem Falle also die Kinder, und welche durch die Eltern als Wohnrechts- oder Nutzniessungsberechtigte zu begleichen sind. Diese Regelungen können jedoch durch die Parteien abgeändert werden. Damit kann mittels Abrede bestimmt werden, wer in welchem Umfang für welche Kosten aufzukommen hat. Legen die Parteien keine solche individuellen Regelungen über das Tragen der Kosten fest, so sieht das Gesetz die Kostenverteilung wie folgt vor: Beim Wohnrecht tragen die Eltern nur den gewöhnlichen Unterhalt. Das bedeutet, dass kleine Reparaturen und Nebenkosten von Eltern übernommen werden und die Kinder alle übrigen Kosten tragen. Bei der Nutzniessung kommen die Eltern für den gewöhnlichen Unterhalt, die Kosten der Bewirtschaftung und Verwaltung, die Versicherungsprämien, die Hypothekarzinsen, sonstige periodische Gebühren und die Steuern auf. Die Kinder hingegen tragen nur die Kosten für den aussergewöhnlichen Unterhalt bzw. für grundlegende Arbeiten zum Schutz der Sache.

Steuerliche Folgen

Beim Wohnrecht versteuern die Eltern den Eigenmietwert als Einkommen, wobei die von ihnen getragenen Unterhaltskosten sowie die im Rahmen des entgeltlichen Wohnrechts entrichteten Gegenleistungen abzugsfähig sind. Die Kinder versteuern den Vermögenswert des Grundstücks als Vermögen und die beim entgeltlichen Wohnrecht bezogenen Gegenleistungen als Einkommen, wobei die von ihnen bezahlten Hypothekarzinsen und die übrigen von ihnen über den gewöhnlichen Unterhalt hinaus getragenen Unterhaltskosten abzugsfähig sind. Bei der Nutzniessung versteuern die Eltern den Eigenmietwert als Einkommen und den Vermögenswert des Grundstücks als Vermögen, wobei der Grundstücksunterhalt und die Hypothekarzinsen sowie die im Rahmen des entgeltlichen Wohnrechts erbrachten Gegenleistungen abzugsfähig sind. Die Kinder versteuern die im Rahmen des entgeltlichen Wohnrechts bezogenen Leistungen als Einkommen. Welche Praxis die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hierbei anwendet, finden Sie hier.

Stolperfalle Ergänzungsleistungen

Es können Zeiten anbrechen, in denen den Eltern die Renteneinnahmen nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen. Ergänzungsleistungen sollen hier eingreifen und den Ausgabenüberschuss dementsprechend ausgleichen. Doch Vorsicht: Je nachdem, ob die Eltern ihren Kindern vor Jahren ihr Grundeigentum übertragen haben und dafür ein lebenslanges Wohnrecht oder aber eine Nutzniessung vereinbart haben, kann es mitunter bei der Berechnung der tatsächlichen Ergänzungsleistungen zu erheblichen Einschränkungen kommen.

Fazit

Ob, zu welchem Wert und zu welchen Gegenleistungen die Eltern ihr Grundeigentum auf alle oder einzelne ihrer Kinder übertragen und ob sich die Eltern das Wohnrecht oder die Nutzniessung am Grundeigentum vorbehalten, bedarf einer genauen und vor allem weitsichtigen Betrachtung der Umstände. Sofern die Eltern mit dem Grundeigentum künftig weniger bis gar nichts mehr zu tun haben möchte, würde unter Umständen ein Wohnrecht geeigneter erscheinen. Im umgekehrten Fall ist aber eher eine Nutzniessung zu favorisieren. Zu berücksichtigen ist sodann, dass bei einem alters- oder gesundheitsbedingten Übertritt der Eltern in eine Pflegeinstitution das Wohnrecht durch die Eltern nicht mehr ausgeübt werden könnte und die Eltern aus ihrer Berechtigung keine Vorteile mehr hätten. Bei einer Nutzniessung dagegen stünde den Eltern nach wie vor die Möglichkeit offen, das Grundstück zu vermieten und den Mietzins zu beanspruchen. Diese und weitere Überlegungen sind mit viel Planung und Weitsicht unter Einbezug fachkundiger Beratung anzustellen. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, eine umfassende Lösung anzustreben, die sämtlichen relevanten Faktoren Rechnung trägt und nicht nur eine blosse Eigentumsübertragung ohne weitere Abklärungen und Regelungen umsetzt.

 

Kreative Zusammenarbeit – die bewegt!