Absicherung Ihrer Angehörigen

Der Tod und das Sterben gelten vielerorts immer noch als Tabuthemen. Man spricht nur ungerne darüber und die Gedanken an die eigene Vergänglichkeit rufen ein sehr beklemmendes Gefühl hervor. Solche Gedanken kommen meist dann, wenn jemand aus dem näheren Umfeld verstirbt. Für die Umsetzung von entsprechenden Vorsorgemassnahmen braucht es aber immer den berühmten schweren ersten Schritt. Es sind einige wichtige Punkte zu beachten, um die individuelle Vorsorge- und Nachlasslösung genau zu planen und umzusetzen.

 

Das Erbrecht

Die gesetzlichen Regelungen geben vor, wer wieviel erbt und wer beispielsweise nach dem Tod für hinterbliebene Kinder sorgen muss. Jedoch besteht ein gewisser Raum für individuelle und abweichende Anordnungen.

Das Erbrecht regelt, was ein hinterbliebener Ehepartner und hinterbliebene Kinder erhalten. Sind keine Nachkommen vorhanden, gehören die Eltern der verstorbenen Person der Erbengemeinschaft an. Zudem ist im Gesetz beschrieben, wer nach diesen Regelungen als Erbe gilt, sofern keine Nachkommen vorhanden sind. In einem solchen Fall geht der Nachlass an den Kanton, in dem die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte.

Mit einem Testament kann man individuell Personen oder Institutionen als Erben bestimmen. Jedoch ist diese Verfügungsfreiheit durch die sogenannten Pflichtteile eingeschränkt. Es handelt sich dabei um den gesetzlich festgeschriebenen Erbteil, den der Verfasser des Testaments den Pflichtteilerben nicht entziehen darf.

Ein Testament kann beispielsweise bei der Gemeinde oder einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Von der Aufbewahrung eines Testaments in einem Bankschliessfach raten wir aus einigen Gründen ab.

 

Die Absicherung des Ehepartners

Bei einem Ehepaar mit Kindern geht die eine Hälfte des Nachlasses an den hinterbliebenen Ehepartner und die andere Hälfte an die Kinder. Andere Regelungen können durch ein Testament, einen Ehe- oder Erbvertrag getroffen werden.

Bei Ehepartnern geht die güterrechtliche Teilung der erbrechtlichen Teilung vor. Dabei definiert das Güterrecht, in welchem Ausmass der hinterbliebene Partner und der Nachlass wertmässig beteiligt sind. Ein weiterer Begriff in diesem Zusammenhang ist die Errungenschaftsbeteiligung: Zur Errungenschaft gehören im besonderen der Lohn jedes Ehegatten und Leistungen aus Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen. Dazu kommen die Erträge, die das Eigengut abwirft, oder aber Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Es bestehen diverse Möglichkeiten, den Ehepartner dementsprechend zu begünstigen. Sind Kinder vorhanden oder ist das Ehepaar kinderlos? Besitzt der eine Partner eine Liegenschaft und möchte den anderen Partnern mit einem Nutzniessungsrecht ausstatten? Sind allenfalls Kinder aus einer früheren Beziehung vorhanden? Optionen für eine solche Regelungen bestehen etwa in einem Erbvertrag oder einem Testament.

Mit Blick auf die Absicherung durch Versicherungslösungen muss immer eine Frage im Zentrum stehen: Kommt beim Tod des einen Partners der andere finanziell über die Runden? Eine Todesfallversicherung kann in einem solchen Fall entsprechende finanzielle Risiken abfedern. Fliessen zudem Leistungen aus den Sozialversicherungen, so muss dies in der Risikoanalyse berücksichtigt werden. Doch in diesem Lebensbereich geht es nicht bloss darum, eventuelle Lücken zu schliessen und eine Versicherungspolice zu kaufen. Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist auch die regelmässige Überprüfung der bestehenden Versicherungsdeckung: Eine Todesfallversicherung, die Sie einst vor Jahren abgeschlossen haben, muss in Ihrer aktuellen Lebensphase nicht immer noch Sinn machen.

 

Die Absicherung des Lebenspartners

Personen, die im Konkubinat leben, müssen viel mehr regeln als verheiratete Paare. Für Lebenspartner gelten nämlich die gesetzlichen Erbbestimmungen oder die Regelungen der AHV über die Hinterlassenenleistungen nicht.

Wer seinen Lebenspartner erbrechtlich begünstigen möchte, muss entweder ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Nicht zu vergessen sind dabei die steuerrechtlichen Aspekte einer eventuellen Erbschaft. Im Gegensatz zum Ehepartner oder zum eingetragenen Partner können die Kantone vom Lebenspartner bis zu 30% der geerbten Summe als Steuern verlangen. Welche genauen steuerrechtlichen Regelungen für Ihren Kanton gelten, beantwortet Ihnen die Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzes.

Unter Umständen können Lebenspartner als mögliche Begünstigte bei der Pensionskasse eingetragen werden. Verstirbt der versicherte Partner, kann der überlebende Partner entweder eine Lebenspartnerrente oder ein Todesfallkapital erhalten. Eine solche Eintragung des Lebenspartners ist auch für Vorsorgeinstrumente der Säule 3a (namentlich Sparkonten oder Versicherungen) möglich, ist aber an Auflagen geknüpft.

Eine weitere Möglichkeit besteht im Abschluss einer Todesfallversicherung, wobei der überlebende Lebenspartner als begünstigte Person definiert wird. Die Auszahlung einer solchen Versicherung hat unter anderem den Vorteil, dass das Geld nicht in den Nachlass fällt und darauf auch keine Erbschaftssteuern entrichtet werden müssen. Davon ausgenommen sind Steuern, die aufgrund dieser Kapitalauszahlung fällig werden. Es ist aber immer individuell abzuwägen, ob eine solche Versicherung auch wirklich Sinn macht oder nicht.

 

Lösungen für Alleinstehende

Wenn Sie nicht (mehr) verheiratet sind und keine Kinder haben, dann würden Ihre Eltern resp. Ihre übrigen Verwandten als Erben gelten. Sollen jedoch einzelne Verwandte nichts oder nur eine bestimmte Summe erben, so ist dies zwingend testamentarisch zu regeln.

Geschwister und weiter entfernte Verwandte sind nicht durch einen Pflichtteil geschützt. Sollte beispielsweise ein Patenkind den gesamten Nachlass erben, genügt ein kurzer Satz in einem Testament.

Eine weitere mögliche Lösung besteht zudem im Vermächtnis, das auch unter Begriff des Legats bekannt ist. Wer ein Vermächtnis erhält, ist nicht Teil der Erbengemeinschaft und haftet somit auch nicht solidarisch für eventuelle Erbschaftsschulden. Andererseits besteht dann auch kein Anspruch, bei der Teilung des Erbes mitzubestimmen oder Einblick in die erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten. Als Vermächtnis können Gegenstände, Wertsachen, Geldsummen oder auch gewisse Rechte (wie etwa ein Wohnrecht) gelten. Sollte ein solches Vermächtnis in einem Testament aufgeführt werden, muss dies klar als Vermächtnis ausformuliert sein. Bei unklarer Formulierung ist es sehr schwer zu entscheiden, ob der Verfasser des Testaments ein Vermächtnis ausrichten wollte oder ob es sich bei der definierten Person um einen Erben handelt.

Ohne irgendwelche Angehörigen können sich die Abwicklung der Bestattung und des Nachlasses sehr kompliziert gestalten. Wir empfehlen deshalb, einen schriftlichen Bestattungswunsch zu hinterlassen und in einem Testament einen Willensvollstrecker zu bestimmen.

 

 

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