Vorsorgeauftrag
Jedem kann es passieren, aber es trifft bei weitem nicht alle: Ein schwerer Unfall oder eine gravierende Erkrankung. Plötzlich und unvermittelt können wir unsere Urteilsfähigkeit verlieren. Könnten Sie nun beantworten, wie es mit Ihnen dann weitergeht?
In einem solchen Fall sieht das Gesetz vor, dass Ihre Angehörigen zu einem gewissen Teil Ihre Interessen vertreten können. Dies beispielsweise in allgemeinen Alltagsfragen oder dort, wo es um medizinische Massnahmen geht. Für alles andere, was über diese Bereiche hinausgeht, liegt es an der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Ihnen einen Beistand zur Seite zu stellen.
Wollen Sie aber Ihre Selbstbestimmung aufrechterhalten, wenn sich plötzlich eine Urteilsunfähigkeit einstellt, steht dafür ein wichtiges Instrument zur Verfügung: der Vorsorgeauftrag.
Sinn und Zweck des Vorsorgeauftrages
Eine handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen, wer gewisse Angelegenheiten erledigen kann. Dies für den Fall, in dem die Person urteilsunfähig wird und es auch bleibt. Als beauftragte Personen können sowohl private wie auch juristische Personen bestimmt werden. Zwar haben Ehegatten und eingetragene Partner ein gegenseitiges, gesetzliches Vertretungsrecht. Dieses beschränkt sich aber nur auf wirtschaftliche Alltagshandlungen und umfasst viele massgebende Bereiche des Lebens nicht.
Ein solcher Vorsorgeauftrag kann für die gesamte Personen- und Vermögenssorge sowie für die Vertretung im Rechtsverkehr oder aber nur für gewisse Teilbereiche erlassen werden. Eine Patientenverfügung kann ebenfalls Bestandteil eines Vorsorgeauftrages sein. Nicht in einem Vorsorgeauftrag können die sogenannten höchstpersönlichen Rechte geregelt werde. Darunter fällt beispielsweise das Errichten eines Testaments.
Inhalte des Vorsorgeauftrages
Personensorge: Sie umfasst alles, was mit der Persönlichkeit des Auftraggebers zusammenhängt. Darunter fallen das Wohnen, das Öffnen der Post, die Vertretung bei medizinischen, pflegerischen oder heilpädagogischen Massnahmen sowie sämtliche Entscheid um die Gesundheit und alle privaten Angelegenheiten. Weiter zählen das Annehmen oder das Ausschlagen einer Erbschaft zur Personensorge. Ein weiterer Punkt ist das Alltagsleben in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung: in einem solchen Fall ist die beauftragte Person Ansprechpartner für das Heim, wenn die Betreuungssituation geregelt werden muss. Die beauftragte Person informiert das Heim, was die persönlichen Vorlieben des Auftraggebers sind. Sie unterstützt den Auftraggeber in allen persönlichen Belangen, kümmert sich etwa um das Decken des Lebensunterhalts, das Erledigen des Postverkehrs, sorgt sich etwa um Verträge über die Telekommunikation und kommuniziert mit Versicherungen und Behörden.
Vermögenssorge: Eine Person, die mit der Vermögenssorge beauftragt ist, kümmert sich um die vermögensrechtlichen Interessen der urteilsunfähigen Person. Sie verwaltet etwa das laufende Einkommen, führt Zahlungen aus oder nimmt solche entgegen, füllt die Steuererklärung aus, kümmert sich um die Vermögensanlage, verkehrt mit den Banken und führt die Verfügungsvollmacht über die Konten aus.
Vertretung im Rechtsverkehr: Die beauftragte Person bekommt damit das Recht, die urteilsunfähige Person nach aussen hin zu vertreten, sei das gegenüber Behörden, Gerichten oder Privaten. Diese Art der Rechtsvertretung beinhaltet zum Beispiel das Abschliessen oder Kündigen von Rechtsgeschäften. Das bedeutet, dass die beauftragte Person Miet-, Kauf- oder Versicherungsverträge für die urteilsfähige Person abschliessen oder kündigen kann. Die beauftragte Person ist zudem für den Vertrag mit der Wohn- oder Pflegeeinrichtung zuständig und stellt Anträge auf Leistungen bei den Privat- und Sozialversicherungen, wenn es um Ergänzungsleistungen, Renten oder andere Leistungen geht. Zudem kann die beauftragte Person auch Grundstückgeschäfte abschliessen oder Gerichtsprozesse im Namen des Auftraggebers führen. Wir empfehlen jedoch, dies im Vorsorgeauftrag auch explizit festzuhalten, wenn dies gewünscht ist.
Aufsetzen des Vorsorgeauftrages
Sie müssen einige Punkte beachten, damit Ihr Vorsorgeauftrag die rechtlichen Voraussetzungen auch wirklich erfüllt. Es kann durchaus vorkommen, dass jemand einen Vorsorgeauftrag aufgesetzt hat, dieser dann aber an den rechtlichen Formalitäten scheitert und anschliessend die KESB dennoch eine Beistandschaft einsetzt. Deswegen empfehlen wir Ihnen, die Ausarbeitung Ihres persönlichen Vorsorgeauftrages nur mit der Unterstützung von Spezialisten zu besprechen und anzugehen.