Patientenverfügung
Das neue Erwachsenenschutzrecht regelt auch die Patientenverfügung. Dabei geht es um medizinische Entscheide im Falle einer Urteilsunfähigkeit. Besteht keine schriftliche Patientenverfügung und kein Vorsorgeauftrag, so werden Entscheide zu medizinische Behandlungen und im Extremfall der Entscheid um Leben und Tod den Angehörigen, dem Beistand oder den behandelnden Ärzten überlassen.
Sinn und Zweck der Patientenverfügung
Möchte eine urteilsfähige Person selber bestimmen, was mit ihr im medizinischen Fall geschehen soll, so muss zwingend eine Patientenverfügung verfasst werden. Mit dieser Verfügung bestimmt die Person, wer im Falle des Falles die Vertrauensperson für medizinische Entscheide ist und/oder es werden die medizinischen Massnahmen beschrieben, denen man zustimmt oder die man ablehnt. Ohne den ausdrücklich geäusserten Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen können die Ärzte von diesen Massnahmen nicht absehen. Oder ohne klare Weisung, ob und unter welchen Voraussetzungen über die eigenen Organe verfügt werden kann, darf das medizinische Personal nicht über eine Organentnahme zugunsten Dritter entscheiden.
Inhalte der Patientenverfügung
Bei unserer Arbeit stützen wir uns auf die Vorlage, die die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) herausgibt.
Es besteht die Möglichkeit, entweder die Kurzversion oder aber die ausführliche Version als Patientenverfügung zu verwenden. Die ausführliche Version beinhaltet die folgenden Punkte:
Anwendbarkeit: Hier geht es darum zu entscheiden, in welchen Situationen die Patientenverfügung zur Anwendung kommt. So etwa bei bestehender Urteilsunfähigkeit, wenn medizinische Entscheide getroffen werden müssen. Der Verfasser hat aber die Freiheit, diese Anwendbarkeit auf ganz spezielle Situationen einzugrenzen.
Eigene Motivation und Wertehaltung: Welche Beweggründe bestehen aktuell, weswegen eine Patientenverfügung erstellt wird? Welche Wertvorstellung habe ich in meinem Leben und was lehne ich kategorisch ab?
Therapieziele und medizinische Massnahmen: In diesem Abschnitt können sehr konkrete Willensäusserungen erfasst werden, was beispielsweise bei einem plötzlichen akuten Ereignis wie einem Unfall oder einem Schlaganfall durch das medizinische Personal zu tun oder zu unterlassen ist.
Vertretungsperson in medizinischen Angelegenheiten: Wie im Vorsorgeauftrag kann auch in der Patientenverfügung eine Vertretungsperson bezeichnet werden, die gegenüber medizinischem Personal als Vertretung bevollmächtigt ist. Wir empfehlen, auch eine Ersatzperson zu benennen für den Fall, in dem die Hauptvertretung nicht erreicht werden kann.
Besondere Anordnungen im Todesfall: Sollen nach eingetretenem Tod Organe entnommen werden oder möchte man keine Organe spenden? Ist eine Autopsie gestattet oder nicht?
Die Kurzversion der Patientenverfügung geht nicht dermassen in die Tiefe wie die ausführliche Verfügung, sondern bezieht sich eher verallgemeinernd auf die entsprechenden Punkte. Gültigkeit im Anwendungsfall hat aber die Kurzversion in genau gleichem Mass.
Aufsetzen der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist in den Formvorschriften weniger streng geregelt als der Vorsorgeauftrag. Sie muss lediglich in Schriftform vorliegen (z. B. als Computerausdruck) sowie datiert und unterzeichnet sein. Wir empfehlen, die Patientenverfügung etwa alle anderthalb bis zwei Jahre zu erneuern. Dies kann dadurch geschehen, dass ein handschriftlicher Nachtrag in der bestehenden Verfügung vorgenommen, auf die Patientenverfügung der Vermerk «erneuert» angebracht und diese Erneuerung mit dem Datum und der Unterschrift bestätigt wird. Damit Sie sich nicht um diese periodische Erneuerung kümmern müssen, bieten wir einen kostengünstigen Erinnerungsservice an.
Wer sich beim Ausfüllen der Patientenverfügung unsicher ist und die medizinischen Begriffe nicht versteht, sollte sich mit dem Hausarzt besprechen. Patientenverfügungen werden am besten beim Hausarzt hinterlegt. Ebenso empfehlen wir Ihnen, eine jeweilige Kopie den Vertrauenspersonen auszuhändigen. Bei einer Erneuerung der Verfügung müssen aber diese Personen ebenfalls informiert und am besten mit einer Kopie der erneuerten Verfügung informiert werden.