Aufgaben nach der Beerdigung

Nach der Bestattung wird das Erbverfahren eröffnet. Es geht dabei darum zu ermitteln, wer zu den Erben gehört und wie der Nachlass geregelt wird. Es stellt sich immer die Frage, wer dieses Nachlassverfahren durchführt, wie die Erbteilung vorgenommen wird und was hinsichtlich einer Schuldhaftung zu unternehmen ist. Nicht zu vergessen sind allfällige Renten- und Kapitalansprüche gegenüber Versicherern.

 

Nachlassregelungen

Die Erbengemeinschaft: Sie entsteht nach dem Tod automatisch und übernimmt nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch deren Schulden. Zudem besteht für den Nachlass das Gesamteigentum. Das bedeutet, dass keiner der Erben ohne Einwilligung der anderen Miterben über Gegenstände oder Vermögenswerte des Verstorbenen verfügen darf.

Die Willensvollstreckung: Hat die verstorbene Person in ihrem Testament einen Willensvollstrecker ernannt, so kümmert sich diese Person um alle Geschäfte. Das bedeutet, dass eben diese Person beispielsweise die Vermächtnisse ausrichtet, Erbschaftsschulden begleicht oder die Erbteilung vorbereitet. Die eigentliche Durchführung der Erbteilung obliegt aber nicht dem Willensvollstrecker. Für seine Arbeit hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung.

Die Erbausschlagung: Nebst dem Vermögen gehen auch die Schulden auf die Erben über. Was viele nicht wissen ist die Tatsache, dass jeder Erbe mit seinem eigenen Privatvermögen für alle Erbschaftsschulden solidarisch haftet. Um sich von dieser so genannten Schuldenhaftung zu schützen, bestehen für die Erben gewisse Möglichkeiten, das Erbe auszuschlagen. Dieses Ausschlagungsrecht ist an Fristen gebunden und ist beispielsweise bei einer Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten bereits verwirkt.

 

Organisatorische Fragestellungen

Die Einlieferung des Testaments: Wer ein Testament der verstorbenen Person auffindet, muss dieses umgehend der zuständigen Behörde einreichen. Diese ermittelt anschliessend alle gesetzlichen Erben und die im Testament begünstigten Personen. Die Testamentseröffnung durch die Behörde bedeutet aber nicht, dass gleichzeitig auch die Teilung der Erbschaft stattfindet.

Die Erbenvertretung: Es ist sicher am einfachsten, wenn eine Person aus dem Kreis der Erben als Vertretung bestimmt und diese Person dementsprechend bevollmächtigt wird. Als Empfehlung gilt, dass eine solche Bevollmächtigung schriftlich erfolgt, da beispielsweise der Geschäftsverkehr mit Banken ohne schriftliche Vollmacht nicht stattfinden kann. Die mit der Vertretung betraute Person kann etwa laufende Verpflichtungen der verstorbenen Person auflösen. Darunter fallen Mietverträge, Versicherungsverträge oder Abonnements.

Die Erbbescheinigung: Dieses Dokument gilt als Legitimation der Erben gegenüber Institutionen wie Grundbuchämter oder Banken. Diese Bescheinigung wird frühestens einen Monat nach der Testamentseröffnung ausgestellt. Damit die zuständige Behörde die Bescheinigung anfertigt, müssen der Todesschein und auch das Familienbüchlein eingereicht werden.

 

Erbteilung

Die Auflösung der Erbengemeinschaft: Kommt es zu einer Teilung der Erbschaft, so erhalten die Erben an den ihnen zugeteilten Nachlassgegenständen das Alleineigentum. Dies führt zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Eine solche Teilung ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Es ist aber zu empfehlen, diese Erbteilung innert nützlicher Frist durchzuführen. Zudem muss die Teilung der Erbschaft vorgenommen werden, wenn ein Erbe auf eine Teilung besteht.

Die Erbschaftssteuer: Massgebend für die steuerrechtlichen Aspekte ist der Wohnsitz der verstorbenen Person. Die Steuer ist dabei abhängig vom Verwandtschaftsgrad, wobei der hinterbliebene Ehepartner nicht mit einer Erbschaftssteuer belegt werden. Die Nachkommen, also die Kinder und/oder Enkel, werden nur noch in einigen wenigen Kantonen besteuert. Kantonal unterschiedlich geregelt ist auch die Besteuerung von Lebenspartnern.

Erbstreitigkeiten: Das Erbrecht ist eine äusserst komplexe Angelegenheit. Es kann deswegen sehr schnell zu langwierigen und vor allem kostenintensiven Streitigkeiten kommen. Um solchen kostspieligen Folgen entgegenzuwirken, empfehlen wir immer eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar. Bevor aber ein Gang an die Gerichte stattfindet, sollte eine gütliche Einigung in Form eines Kompromisses angestrebt werden.

 

Renten und andere Versicherungsleistungen

Die Leistungen der AHV: Die AHV kennt unterschiedliche Regelungen bezüglich der Witwen- und Witwerrente, wobei für hinterbliebene Ehemänner oder – bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften – hinterbliebene eingetragene Partner andere Voraussetzungen gelten als für Witwen. Zudem können auch Waisenrenten an die hinterbliebenen Kinder ausbezahlt werden. Dabei spielt das Alter der Kinder eine Rolle. Im Konkubinat hat der hinterbliebene Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV.

Die Leistungen der Pensionskasse: Auch die Pensionskasse kann Hinterlassenenleistungen ausrichten. Deren Bezug kann sich an die Voraussetzungen gemäss AHV richten. Unter Umständen kann die Pensionskasse auch ein Todesfallkapital ausbezahlen. Der hinterbliebene Lebenspartner kann ebenfalls Leistungen aus der Pensionskasse erhalten; dies aber nur dann, wenn das Konkubinat bei der Pensionskasse vorgängig schriftlich festgehalten wurde und weitere Rahmenbedingungen erfüllt sind.

Die Leistungen der 3. Säule: Lebensversicherungen, sogenannte 3a-Guthaben, übrige Ersparnisse, Wertschriften oder Todesfallversicherungen werden an die Hinterbliebenen resp. die Begünstigten ausbezahlt. Wer als begünstigte Person eine Leistung aus einer Todesfallversicherung erhält, muss diese Leistung nicht in den gesamten Nachlass einbringen. Es können aber auch anders ausgestaltete Lebensversicherungen vorhanden sein, die im Nachlass zu berücksichtigen sind.

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